Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  4.  15

Artikel  III.
Grundlagen  für  die  Ausführung  des  Regulierungswerkes.

1.  Die  Ausbildung  dieses  Fahrwassers  soll  durch  den  Einbau  eines  Niederwasserbettes
zwischen  die  vorhandenen  festen  Stromufer  bewirkt  werden;  dabei  ist  der  von  dem  Großherzoglich
  Badischen  Oberbaudirektor  Honsell  im  Winter  1896/97  im  Auftrag  der  drei
beteiligten  Regierungen  bearbeitete  Entwurf  zu  Grunde  zu  legen  mit  folgenden  Maßgaben:

#  )es  bleibt  vorbehalten,  in  den  Biegungen  des  Rheins  bei  Maxan  die  Windungen
des  Niederwasserbettes  ähnlich  wie  in  geraden  Strecken  durchzuführen,  sowie  an
einzelnen  Stellen,  insbesondere  zwischen  der  Schiffbrücke  Greffern-Drusenheim  und
der  Renchmündung  einen  sehr  langen  Ubergang  durch  Einschaltung  einer  Windung
zu  beseitigen.

Diese  etwaigen  Anderungen  des  Entwurfes  sollen  erörtert  werden,  bevor  mit
den  Arbeiten  in  der  betreffenden  Abteilung  begonnen  wird.  Hierbei  wäre  aber
daran  festzuhalten,  daß  die  Länge  der  Windungen  jedenfalls  größer  sei,  als  sie
zur  Zeit  im  nicht  regulierten  Strom  vorhanden  ist;  auch  sollen  Abänderungen  des
Entwurfs,  welche  mit  wesentlich  größeren  Kosten  verbunden  sind,  tunlichst  vermieden
  werden.

b)  als  Abschluß  der  Regulierung  bei  Kehl-Straßburg  wird  der  Ausbau  einer  übergangsstrecke
  vom  Ende  des  Niederwasserbettes  (bad.  Km.  124)  stromauf  in  Aussicht
  genommen.  Diese  Übergangsbauten  sind  so  anzulegen,  daß  eine  Gefährdung
der  Pfeiler  der  festen  Rheinbrücke  bei  Kehl-Straßburg  vermieden  wird.  Falls  die
Übergangsstrecke  in  der  Form  einer  Stromspaltung  ausgebildet  wird,  ist  die
Strombreite  gleichmäßig  zu  teilen.  Bei  der  Ausführung  und  bei  etwaigen  Nacharbeiten
  soll  tunlichst  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  beide  Stromarme
annähernd  gleiche  Wassermengen  führen.

2.  Während  der  Ausführung  der  Regulierungsarbeiten  ist  das  Verhalten  der  Bauwerke
  und  deren  Wirkung  auf  die  Zustände  und  Vorgänge  im  Strombett,  namentlich  auch
hinsichtlich  der  Erosionserscheinungen  unausgesetzt  zu  beobachten.  Die  so  gewonnenen  Erfahrungen
  sollen  für  die  zweckdienlichste  Ausgestaltung  des  Regulierungswerkes,  insbesondere
bezüglich  der  Breite  und  der  Form  des  Niederwasserbettes  sowie  der  Stärke  der  Bankonstruktionen
  verwertet  werden.  4

3.  Wenn  im  Laufe  der  Ausführungen  wesentliche  Anderungen  oder  Ergänzungen  der
vereinbarten  Entwurfgrundlagen  als  notwendig  oder  wünschenswert  sich  erweisen,  werden
die  beteiligten  Regierungen  hierwegen  gemeinsam  Entschließung  treffen.

4.  Jedenfalls  nach  Ablauf  des  dritten  Baujahres  wird  seitens  der  beteiligten  Re-47