Nr. 4. 15
Artikel III.
Grundlagen für die Ausführung des Regulierungswerkes.
1. Die Ausbildung dieses Fahrwassers soll durch den Einbau eines Niederwasserbettes
zwischen die vorhandenen festen Stromufer bewirkt werden; dabei ist der von dem Großherzoglich
Badischen Oberbaudirektor Honsell im Winter 1896/97 im Auftrag der drei
beteiligten Regierungen bearbeitete Entwurf zu Grunde zu legen mit folgenden Maßgaben:
# )es bleibt vorbehalten, in den Biegungen des Rheins bei Maxan die Windungen
des Niederwasserbettes ähnlich wie in geraden Strecken durchzuführen, sowie an
einzelnen Stellen, insbesondere zwischen der Schiffbrücke Greffern-Drusenheim und
der Renchmündung einen sehr langen Ubergang durch Einschaltung einer Windung
zu beseitigen.
Diese etwaigen Anderungen des Entwurfes sollen erörtert werden, bevor mit
den Arbeiten in der betreffenden Abteilung begonnen wird. Hierbei wäre aber
daran festzuhalten, daß die Länge der Windungen jedenfalls größer sei, als sie
zur Zeit im nicht regulierten Strom vorhanden ist; auch sollen Abänderungen des
Entwurfs, welche mit wesentlich größeren Kosten verbunden sind, tunlichst vermieden
werden.
b) als Abschluß der Regulierung bei Kehl-Straßburg wird der Ausbau einer übergangsstrecke
vom Ende des Niederwasserbettes (bad. Km. 124) stromauf in Aussicht
genommen. Diese Übergangsbauten sind so anzulegen, daß eine Gefährdung
der Pfeiler der festen Rheinbrücke bei Kehl-Straßburg vermieden wird. Falls die
Übergangsstrecke in der Form einer Stromspaltung ausgebildet wird, ist die
Strombreite gleichmäßig zu teilen. Bei der Ausführung und bei etwaigen Nacharbeiten
soll tunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß beide Stromarme
annähernd gleiche Wassermengen führen.
2. Während der Ausführung der Regulierungsarbeiten ist das Verhalten der Bauwerke
und deren Wirkung auf die Zustände und Vorgänge im Strombett, namentlich auch
hinsichtlich der Erosionserscheinungen unausgesetzt zu beobachten. Die so gewonnenen Erfahrungen
sollen für die zweckdienlichste Ausgestaltung des Regulierungswerkes, insbesondere
bezüglich der Breite und der Form des Niederwasserbettes sowie der Stärke der Bankonstruktionen
verwertet werden. 4
3. Wenn im Laufe der Ausführungen wesentliche Anderungen oder Ergänzungen der
vereinbarten Entwurfgrundlagen als notwendig oder wünschenswert sich erweisen, werden
die beteiligten Regierungen hierwegen gemeinsam Entschließung treffen.
4. Jedenfalls nach Ablauf des dritten Baujahres wird seitens der beteiligten Re-47