Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

 

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,
124“  Stück  vom  Jahre  1837.

    

97.)  Gesetz,

die  definitive  Gültigkeit  des  Gesetzes  vom  2'sten  December  1833  (Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1833,  3  Fstes  Stück.  73),  so  wie  einige  Erläuterungen,
  Abänderungen  und  Zusätze  zu  demselben  betreffend;

vom  1  Aten  December  1837.

Wa,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

setzen  und  ordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  das  über  das  Untersuchungsverfahren
  gegen  Uebertreter  der  gesetzlichen  Vorschriften  in  Sachen  der  indirecten  Abgaben
  unterm  2  #sten  December  1833  erlassene,  provisorische  Gesetz  nunmehr  mit  folgenden
  Erläuterungen,  Abänderungen  und  Zusätzen  definitive  Gültigkeit  haben  soll.
1.  Erläuterungen.
4.  a)  zu  §  2  gedachten  Gesetzes.

Die  Fälle,  in  welchen,  nach  9  2  vorerwähnten  Gesetzes,  die  Untersuchung  und  Bestrafung
  auch  solcher  Bergehen  gegen  die  in  Rede  stehenden  Abgabengesetze,  die  vermöge
der  9  1  und  4  des  Gesetzes  vom  27sten  December  1833  eigentlich  vor  den  Zoll=  und
Steuerbehörden  untersucht  und  bestraft  werden  sollten,  den  Justizbehörden  fernerhin  verbleiben
  soll,  beschränken  sich  lediglich  auf  Hinterziehungen  der  Schriften=  und  Werthstempelsteuer,
  in  so  weit  dergleichen  Vergehen  bei  Gelegenheit  der  vor  Justizbehörden  anhängigen
Rechts=  und  Verwaltungssachen  entdeckt  worden  find.

&  2.  Die  Untersuchung  und  Entscheidung  solcher  Stempelhinterziehungen  ist  von  der
untern  Justizbehörde  nach  §  3  des  Gesetzes  vom  30sten  Januar  1835,  das  Verfahren
in  Administrativjustizsachen  betreffend,  in  der  Eigenschaft  einer  Verwaltungsbehörde  zu  bewirken.



1837.  28