fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
124“ Stück vom Jahre 1837.
97.) Gesetz,
die definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 2'sten December 1833 (Gesetzsammlung
vom Jahre 1833, 3 Fstes Stück. 73), so wie einige Erläuterungen,
Abänderungen und Zusätze zu demselben betreffend;
vom 1 Aten December 1837.
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
setzen und ordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß das über das Untersuchungsverfahren
gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben
unterm 2 #sten December 1833 erlassene, provisorische Gesetz nunmehr mit folgenden
Erläuterungen, Abänderungen und Zusätzen definitive Gültigkeit haben soll.
1. Erläuterungen.
4. a) zu § 2 gedachten Gesetzes.
Die Fälle, in welchen, nach 9 2 vorerwähnten Gesetzes, die Untersuchung und Bestrafung
auch solcher Bergehen gegen die in Rede stehenden Abgabengesetze, die vermöge
der 9 1 und 4 des Gesetzes vom 27sten December 1833 eigentlich vor den Zoll= und
Steuerbehörden untersucht und bestraft werden sollten, den Justizbehörden fernerhin verbleiben
soll, beschränken sich lediglich auf Hinterziehungen der Schriften= und Werthstempelsteuer,
in so weit dergleichen Vergehen bei Gelegenheit der vor Justizbehörden anhängigen
Rechts= und Verwaltungssachen entdeckt worden find.
& 2. Die Untersuchung und Entscheidung solcher Stempelhinterziehungen ist von der
untern Justizbehörde nach § 3 des Gesetzes vom 30sten Januar 1835, das Verfahren
in Administrativjustizsachen betreffend, in der Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde zu bewirken.
1837. 28