Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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geraden und mit der Aufschrift des einsendenden Postamts an Königliche Ober-Post-Casse 
abzuliesern sind, wobei sich in mehrerem auf die - von Königlichem Ober-Finanz-Departe- 
ment in Nro. 2. des Staats= und Regierungs-Blatts erlassene Verordnung wegen der übri- 
gen Königl. Cassen berufen wird. 
Sollee ein oder das andere Postamt gegen diese Verordnung handeln; so hat sich solches 
selbst zuzuschreiben, wenn ihm anfänglich die Rechnung zur Abänderung zurökgeschikt, für 
die Zukunft aber dasselbe mit einer dieser Nachläßigkeit angemessenen Strafe belegt werden 
wird. Wornach sich also die Königliche Postämter zu achten wissen werden. Stuttgart, den 
5. März 1807. - 
Kön. Ob. Landes-Reg. an sämtliche Kreis- Hauptleute, die Einführung der Alt-Württemb. 
Geseze in die neuen Lande betr. d. d. 12. Febr. . 
Nachdem bei Uns mehrere Anfragen in Betreff der Einfuͤhrung der Alt-Wuͤrttemberg. 
Gesezgebung in Unseren neu acquirirten Staaten eingekommen sind, so sehen Wir Uns ver— 
anlaße, Euch anzuweisen, sämtlichen Euch untergeordneten Beamten zu erkennen zu geben, 
daß es hieruncer bei der in der Instruktion für den zweiten Senat Unsers Königl. Ober-Justiz= 
Collegit enthaltenen Disposition sein Verbleiben behalte, daß alle bißherige Landes-Geseze 
neu acquirirten Terrikorien von dem r. Jan. dieses Jahrs an nicht mehr gelten, hingegess 
wie schon der §. 23. der gedachten Instruktion ausweißt, alle solche einzelne Lobal-Statuten 
und Rechts-Gewohnheiten, welche nicht contra Jus Würtemh cum laufen, ferner noch 
ihre Kraft behalten. Daran 2c. · 
Koͤn. Ob. L. Reg. an saͤmtl. Kreis-Hauptleute, Rekruten-Aushebung betr. d. d. 27. Febr. 1807. 
Wir haben sehr mißliebig bemerkt, daß bei den bißherigen Truppen= Aushebungen viele 
Unserer Koͤnigl. Beamten sich nicht pünktlich an die Worte und den Sinn der Conseriptions= 
Ordnung gehalten, noch auch die besondern auf Abkürzung und Beschleunigung des Geschäfts 
abzwekenden Befehle stets mit dem gehörigen Eifer befolgt haben. Wir wollen daher wieder- 
holt sämtliche Beamte zu genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Verordnungen aufgefor- 
dert, und zugleich bestimmt befohlen haben, 
I) daß bei jeder Aushebung die Rekruten aus der ersten Classe genommen, und 
2) wenn je die zweite Classe in Concurrenz gezogen werden muß, aus dieser nur solche 
Subjekte ausgehoben werden sollen, bei welchen weder in physischer noch rechtlicher Hinsicht 
ein Anstand vorwaltet, vielmehr soll wenn « 
3) bei einem Subjekte solche rechtliche Anstaͤnde vorwalten, welche nicht klar durch das 
Gesez entschieden sind, dasselbe einstweilen als- temporär erxemt angesehen und zuruͤkbehalten 
werden, biß die Sache an Unsere Königl. Ober-Landes-Regierung gebracht, und ven ihr dest- 
nitiv entschieden seyn wird, 
4) im Fall aber in physischer Hinsichr Zweifel vorliegen, so hat jedesmal das Oberamt 
auf den Fall seiner Ausschliessung einen Reserv-Mann miteinzuschiken, um die Zahl sogleich 
u ergänzen. 
" Ihr habt daher sämtliche Ober= und Stabs-Beamte auch Pateimonial-Aemter Eure- 
Kreises von dieser Verordnung gehörig in Kenntniß zu sezen, und sie alles Ernstes und bei 
sonst unvermeidlich zu erwarten habender Besirafuug zu erinnern, diesen Verordnungen auf 
das pünktlichste nachzukommen. Daran 2c. *
	        
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