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Verordnung der Kön. Polizei-Direktion, die erforderlichen Auslaßscheine der mit Post-oder Miethwägen
von Stuttgart abgehenden Einheimischen und Fremden betr. d. d. 7. März 1807.
Da ssch neuerdings wegen Anwendung der unterm aten Apr. 1804. erlassenen Verordnung
wornach kein mit Post-oder Miethpferden bespannter Wagen mit Reisenden ohne polizeili-
chen Erlaubnißschein zum Thor hinaus passiren darf, Anstände ergeben haben, so sieht sich
die Königl. Polizei-Direction veranlaßt, die desfalls bestehenden Verordnungen ins Anden=
ken zu rufen und folgende nähere Bestimmungen derselben zur allgemeinen Nachachtung an-
durch bekannt zu machen.
1) Es darf niemand, er seie einheimisch oder fremd von der Post oder Miethkutschern
gefahren werden, wann derselbe nicht mit einem zum Auspassiren erforderlichen polizeilichen
Erlaubnißschein versehen ist, der beim Stadtthor abgegeben werden foll.
Würde von Seiten der Post oder eines Micethkutschers ein Reisender ohne polizeilichen
Erlaubnißschein befördert, so verfällt der Ober-Post= Stallmeister oder der Miethkurscher,
welche ihn führen lassen, in die Strafe 1 kl. Frevel. »
2)JedemGastwirchliegtalsbesondereP-sii.chtob,denbseiihm logirenden Fremden die
vestehenden Verordnung zu eröfnen, und dafür zu sorgen, daß solche sich einen polizeilichen
Auslaßschein verschaffen.
So off in Erfahrung gebracht wird, daß der Gastwirth ein solches zu thun unterlas-
g labe, verläll. derselbe, wenn nicht besondere erschwerende Umstände eintreten, in die
trafe 1 kl. Frevel. · . .
3)- Weran- auch die hiesigen Einwohner darauf aufmerksam gemacht, indem diejenigen,
welche ohne polizeilichen Auslaßschein mit Post-oder Miethpferden die Thore passiren, die
Folgen hievon sich selbst zuzuschreiben haben werden. Stuttgart, 7. März 1807.
Seine Königl. Majest ät haben vermöge allerhöchsten Resolucion vom 28. v. M., die
Pfarrei Aldingen, Ludwigsburger Diöces, dem Pfarrer M. Fischer in Dürrwangen und die
Pfarrei Oeschelbronn, Dürrmenzer Diöces, dem Pfarrer M. Zahn in Schafhausen, Böb-
linger Diöces, allergnädigst zu übertragen geruht. *½m #
Seine Königliche Masjestät haben unterm r1. v. M den bisherigen Privat-Seere-
taire bei der fahrenden Postamts-Erxpedition in Heilbronn, Georg Friedrich Seyffardt,
als Offlieialen bei dieser Expedition
und den Ludwig Friedrich Moser aus Stutegart unterm 28. v. M. als Offteialen bei
dem Königl. Ober-Postamt, anzustellen allergnädigst geruher.
Tübingen, den 3. März 1807 wurde der Stadt= und Amtsschreiber Jonathan Friedrich
Speidel zu Gmünd als Königl. Notar aufgenommen, und, nach geschehener Verpflichtung,
bei dem Kön. Ob. Appell. Tribungl immatriculirt.
Bebenhausen. Gegen die bekannten Kuhhändler Michael Berner und dessen Vater, Job. Geong
Berner zu Altdorf, werden immerhin so viele Klagen angebracht, daß das Publicum ver diesen "brüe
gerischen Kuhhändlern verwarnt werden muß, damit künftig um so weniger jemand durch ien ee
den andern angeführt werde, als von ihrem geringen Vermogen zu keiner Schadloshaltung verdollen
werden kann. Den 3. März 1867. Oberamt.