Nro. 5. .1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Skagfs= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 14. März.
—— —
—
Gen,. Reser. Die Anordnung der gemeinschaftlchen Oberämter in Ehe-Sachen betr.
d. d. 10. Febr. 1 807.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. re. cc.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen: daß künftig alle Ehesachen Unserer protestan-
nischen Unterehanen in erster Instanz vor einem aus Unsern Ober= oder Stabs-Beamten und
den Decanen bestehenden gemeinschaftlichen Oberamt behandelr, und diese Oberämter an den-
jenigen Orten, wo sie bisher nicht Statt fanden, eingeführe werden sollen. Bei diesen ge-
sibpschaftichen Aemtern haben die weltlichen Beamten den Vorsi6 und die Direction zu
führen.
Hat der Decan seinen Aufenthalt nicht in dem Wohnort des weltlichen Beamten, so-
soll bei Sachen, die keinen Aufschub leiden, und nicht bis zum nächsten Amtscage ausge-
sezt werden können, der Pfarrer des Orts seine Stelle versehen, wie Wir Uns denn vorbe-
halten, in den Oberämtern, wo der Siz des Decans von dem Amts-Orte zu weit entfernt
ist, einen benachbarten Geistlichen zum Decanats-Amt-Verweser zu ernennen.
Die gemeinschaftl. Oberämter haben übrigens sich aller Untersuchung und Bestrafung
der fleischlichen Vergehungen, wenn sie auch mit einer Verlehung der ehelichen Treue ver-
bunden wären, oder sonst in die ehelichen Verhältnisse eingreifen sollten, nach der Vorschrift
Umserer GeneralVerordnung vom 31. Julii 8. O. 17. gänzlich zu enthalten.
Daran 2c. Den 19. Febr. 18. Ex lpec. Decr.
Kön. Beefehl an sämtlicke Cameralbeamte, Citationen und öffentl. Vorladungen in das Staats-
und Reg. Blatt einröken zu lassen. d. d. 3. März 180y.
Eriderich, von Gottes Gnaden, König von Wörttemberg #c. 1c.
Da Wir allergnädigst verordnen, daß in Zukunft alle Cirationen und öffeneliche Vor-
ladungen, in so ferne solche aus landesherrlichen Verordnungen hervorgehen, unb das interelle
publicum betreffen, in das Staats= und Regierungsblatt eingerükt werden sollen; So wird
euch dieses zu eurer Nachachtung mit dem Anhang bekannr gemacht, daß kuͤnftig ohne beson-
dere allergnädigste Legitimatien keine Artikel der befrageen Art mehr in andere öffeneliche Blär-
ter, wo Insertionsgebühren bezahlt werden müssen, eingesendet werden sollen, und also derlei