Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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III.  Strafgesetzbuch.  —  — Zweiter  Teil.

in  dem  sich  der  Dieb  vorfindet.  Nimmt  der  Dieb  das  Behältnis  mit
und  öffnet  es  außerhalb  des  Gebäudes,  so  liegt  nicht  Diebstahl  im  Sinne
der  Ziffer  3  vor.  Ziffer  3  setzt  einen  Verschluß  des  Gebäudes,  der  Zugänge,
der  Türen  und  Behältnisse  voraus.  Dieser  Verschluß  muß  ein  Schloß  oder
schloßähnlicher  Mechanismus  sein,  der  mit  einem  Schlüssel  oder  Werkzeug,
nicht  aber  wie  z.  B.  ein  einfacher  vorzuschiebender  Riegel  auf  der  Innenseite
  der  Tür,  mit  der  bloßen  Hand  in  Bewegung  gesetzt  wird.  Ein  falscher
Schlüssel  ist  ein  solcher,  der  nicht  zur  Eröffnung  des  Schlosses  verwendet
wird  und  bestimmt  ist;  ein  falscher  Schlüssel  liegt  nicht  vor,  wenn  in  derselben
Wohnung  ein  Schreibtisch  und  ein  Vertiko  gleiche  Schlüssel  haben  und  diese
Schlüssel  nun  je  nach  Belieben  zum  Schließen  verwendet  werden.  Ein  verloren
  gegangener,  durch  einen  neuen  ersetzter  Schlüssel  ist  ein  falscher,  ebenso
der  vom  Mieter  beim  Auszug  zurückbehaltene  Schlüssel.  Ob  ein  Schlüssel
falsch  ist,  entscheidet  sich  nach  dem  Zustande  im  Augenblicke  der  Tat.  Ein
General=  oder  Hauptschlüssel,  zur  Eröffnung  bestimmter  Schlösser  bestimmt,
ist  gegenüber  den  Einzelschlüsseln  kein  falscher  Schlüssel.

Ein  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmtes
Werkzeug  ist  z.  B.  ein  Sperrhaken,  ein  Stück  Draht,  ein  sog.  Dietrich  usw.

Ziffer  4.  Oeffentlicher  Weg  usw.,  wenn  er  dem  Publikum  freigegeben
ist.  Hohe  und  offene  See  ist  keine  Wasserstraße.  Zum  Reisege  päck  gehören
alle  bei  der  Reise  zu  befördernden  Sachen,  z.  B.  auch  der  Futtersack  des
Fuhrmanns.  Auch  hier  muß  mittels  Abschneidens  usw.,  auf  dem
öffentliche  Wege  usw.,  in  dem  Postgebäude,  auf  dem  Eisenbahnhofe  gestohlen
  werden,  wenn  auch  nicht  gerade  genau  an  Ort  und  Stelle.  Schafft  der
Dieb  den  vom  Wagen  oder  Bahnhofe  gestohlenen  Koffer  in  ein  Wirtshaus
  usw.  und  öffnet  ihn  mit  Dietrich  erst  da,  so  liegt  nicht  Ziffer  4  vor.
Verwahrungsmittel  ist  z.  B.  auch  der  Getreidesack,  den  der  Dieb  aufschneidet,
  so  daß  das  Getreide  bei  der  Wagenfahrt  auf  die  Bahn  fällt  und
aufgelesen  werden  kann.

Ziffer  5.  Waffen,  nicht  nur  im  technischen  Sinne,  sondern  jedes  zur
Waffe  geeignete  Werkzeug.  Der  Dieb  muß  sich  die  Beisichführung  und  die
Eigenschaft  des  Werkzeugs  als  Waffe  zum  Bewußtsein  gebracht  haben.  Gebrauch
  der  Waffe  ist  nicht  nötig,  auch  nicht  die  Absicht  des  Gebrauchs.

Ziffer  6.  Sog.  Bandendiebsiahl.  Mehrere  sind  schon  zwei  Personen.
Mitwirkung  ist  die  Mittäterschaft  im  Sinne  von  §  47.  Ein  Täter  und  ein  Gehülfe
genügen  also  nicht,  sondern  mindestens  zwei  Mittäter.  Sie  müssen  sich  verabredet
  haben,  eine  Reihe  von  Diebstählen  oder  Räubereien  innerhalb  einer
absehbaren  Zeit  zu  verüben,  zu  welcher  die  Gelegenheiten  noch  nicht  feststehen.
Verabreden  sie  sich,  eine  Anzahl  ganz  bestimmter  (nach  Art  der  Diebstahlsobiekte
  und  deren  Eigentümer)  feststehender  Fälle  zu  verüben,  so  liegt  die
Erschwerung  von  Ziffer  6  nicht  vor.