Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 3. 1808. 17 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 23. Jan. 
  
Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Doepart. An sämtl. Kön. Cameral -Beamte, 
d. d. 13. Jan. 1808. 
Den sämtlichen Königl. Cameral Beamten wird allergnädigst befohlen, daß sie künf- 
tig, und zwar alljährlich auf Bartholomäi, der Königl. Ober Finanz- Kammer, Landwirch= 
schaftl. Departement berichtlich anzeigen sollen, ob, und was sie zu ihren Kellereien und 
Keltern, an Reifen-Taug= und Keltern-Holz nöthig haben. Decretum Stuttgart in Kön. 
Ob. Fin. Kammer, Landwirthschaftl. Depart. den 13. Jan. 1803. 
Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Depart. An sämtl. Kön. Cameral-Beamte, 
d. d. 15. Jan. 1808. 
Sämtliche Kön. Cameral-Beamte werden hiemit aufgefordert, ohne Aufenthale in Hin- 
siche auf die in ihren Cameral-Bezirken befindlichen Königl. sowohl eigenen als Souverai- 
netäts= oder Patrimonial-Orte zu berichten: Wie viele Papier= Fabriquen oder Papier-Müh- 
len in solchen bestehen, und wie sie betrieben werden? Ob wann - von welcher Stelle- an 
welche inn-oder auslaͤndische Sammler oder fuͤr welche Papier-Fabriquen- uͤber welche Orte 
und Distrikte - für welches Concessions-Geld - auf welche Zeit und überhaupt unter wel- 
chen B-dingungen das Recht, Lumpen zu sammlen, ertheilt sei. 
Wobei sich die weiteren bemerkenswerthen Umstände und namentlich das anzuführen ha- 
ben, wie ihre Cameral-Bezirke künftig allenfalls zum Lumpen-Sammlen schiklich und zwek- 
mäsig abzutheilen wären. Decret. Stuttgart in Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. De- 
partement, den 15. Jan. 1808. 
Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Rechnungs Dep. An sämtl. Kreissteuer-Räthe, 
die Einsendung rükständiger Berichte bekr. d. d. 10. Jan. 1808. 
Sämtliche Kreis= Steuerräthe werden hiedurch erinnert, die noch rükständigen Berichte 
über die Geschäfte, welche sie in dem Laufe des verflossenen Jahrs in ihrer amtlichen Qua- 
lität verrichtet haben, in Gemäzheit ihrer Instruktion G. 21. in Bälde an die Königl. 
Ober-Finanz-Kammer, Rechnungs-Departement, einzusenrden. Decret, Stuttgart, in Kön. 
Ober-Finanz-Kammer, Rechn, Dep, den 19. Jan. 1308.,
	        
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