Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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tungen  des  Reichs  beobachtet  wird:  so  werden  dieselben  hiemit  auf  das  nachdruͤklichste  erinnert,
  die  Einsendung  dieser  Tax-Jahrs-Vergleichungen  an  die  hiesige  General-Tax-Ka  sse
in  dem  vorgeschriebenen  Termin  unfehlbar  zu  bewerkstelligen.  Decret.  Stuttgart  in  Koͤnigl.
Ober-Fiu.  Kammer,  Depart.  der  indirekten  Stenern,  den  16.  Apr.  1808.

Decret  Kön.  Ob.  Fin.  Kammer,  Rechn.  Depart.  an  sämtliche  Kön.  Ober-  Staabs=  und
Cameral=  Rechnungs-Kassen=  und  übrigen  Beamte,  die  bei  dentelben  angestellten  Aufwärter
und  Boten  betr.  d.  d.  10.  April  1808.

Sämtliche  Königl.  Ober-Stabs=  und  Cameral-Rechnungs  Kassen=  und  übrigen  Beamte
werden  hiedurch  aufgefordert,  innerhalb  14  Tagen  an  die  Registratur  des  Rechnungs-Departement
  der  Königl.  Ob.  Fin.  Kammer  zu  berichten:  welche  Aufwärter  und  Boten  bei  ihnen
  angestelle  sind,  welchen  Gehalt  und  welche  Emolumente,  auch  aus  welchen  Kassen  dieselben
  zu  beziehen  haben?

Kön.  Conscriptions-Com  mission.  Bestrasung  eines  Selbstverstümmlers.

Johann  Michael  Bauer,  von  Göttelfingen,  Oberamts  Altenstaig,  hat  sich  den  halben
Zeigefinger  rechter  Hand  selbst  abgeschnitten,  in  der  sträflichen  Absicht,  sich  dadurch  für  den
Militairdienst  unbrauchbar  zu  machen.  Noach  alierhöchster  Königl.  Verordnung  wurde  derselbe
  zur  Bestrafung  mit  16  jähriger  Capitulation  zum  Garnisons=  Bataillon  eingetheilt.
Stuttgart,  den  20.  April  1808.  Koͤnigl.  Conscriptions  Commission.

Rechts-Erkenntniß  des  Kön.  Ob.  App.  Trib.  zu  Tübingen.

In  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober=  Justiz=  Collegium  zu  Stuttgart  zwischen
  dem  Rachsverwandten  Schnabel  und  der  Weinhändler  Teichmann'schen  Curatel  daselbst,
  Beklagten,  Appellaten,  jezt  Appellanten  an  einem,  sodann  den  Lammwirth  Holzwarth'schen
  Erben  zu  Haubersbronn,  Schorndorfer  Oberamts,  die  Michterfüllung  eines
Weinkauf:  Vertrages  betreffend,  wird,  unter  Abschlagung  der  beiden  auf  Eide  eventuell  angelegten
  Bitten,  die  Urtel  voriger  Instanz  ihrem  ganzen  Inhalt  nach  bestätigt,  und  der
Prozeß-Kostens-Belauf  dieser  Instanz,  mit  Ausnahme  desjenigen,  welcher  durch  die  Einziehung
  d's  Beweises  zum  ewigen  Gedächenisse  verursacht,  und  den  Producenten  zugeschieden
  worden  ist,  verglichen.  Den  16.  April  1808.

Straf-Erkenntnisse  des  Kön.  Ober-Justiz-Collegii  1.  Senats  in  Eßlingen.
Den  28.  Merz  1808.  wurde  Johann  Michael  Spek  von  Morsbach  wegen  wiederholten
  Diebstahls  zu  c  monatlicher  Festungsarbeit  nebst  dem  Ersaz  der  Kosten  verurthetlt.
J  Den  3.  April  wurde  Carl  Birkle  von  Truͤlfingen  wegen  veruͤbten  Diebstals  zu  zwei—
jähriger  Festungsarbeit  nebst  dem  Ersaz  der  Kosten  verurtheilt  und  zugleich  verordnet,  daß

derselbe  nach  Verfluß  der  Strafzeit  aus  dem  Königreich  unter  Bedrohung  mit  wen  schärferer
  Ahndung  auf  den  Wiederbetretungsfall  verwiesen  werden  solle.

Erkenntniß  des  Kön.  Ober-Justiz-Collegi#i  IItn  Senats  in  einer  Appellations  -  Sache.

Stuttgart.  In  der  Appellations-Sache  von  Cannstadt  zwischen  Panagiot  Wergo,
Handelsmann  allhier,  Imploranten  Appellanten,  und  dem  Kaufmann  Zais  zu  Cannstadt