Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

b) die Lieferungen von den Unter-Zoll-Aemtern. 
3) Die Ausgaben. Unteer Aungabe müssen angezeigt werden, 
a) die Lieferungen zur Haupt-Casse, 
b) die bezahlte Rük= Zöle, 
Tc) die übrigen Amts-Ausgaben, 
jedoch alles nur summarisch, übrigens mit einer Genauigkeit, welche stch am Ende durch 
Uebereinstimmung mit den Jeurnalien und der Haupt-Rechnung bewähren muß. Decretum 
Stuttg. in Köntgl. Ob. Fin. Kammer, Depart, der indirecten Steuern, den 28. Moi 1808. 
Decret Kön. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. das neue Diäten-Regulativ betr. 
Nachstehendes von Sr. Königl Maj. unterm 13. d. M. allergnädigst genehmi#te 
Regulativ zu Berechnung der Diäten bei amrlichen Reisen, nebst einer Instruktion zu An- 
wendung des Regulativs wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, damie sich jeder in 
vorkommenden Fällen hienach zu richten wisse. Stuttgart, den 28. Mat 1808. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Instruktion. 
(. I. 
Die Königl. Diener haben nur die für das Amt, vermöge dessen sie verschikt werden, 
bestimmten Reise-Kosten und Diäten, ohne Hinsicht auf einen höheren ihnen persönlich bei- 
gelegten Charakter und Rang zu verrechnen. « 
§.2. 
Bei jeder Kostens-Anrechnung ist zwischen Diaͤten, Reise-Kosten und Tag-Geldern 
zu unterscheiden. 
Diaͤten finden nur bei amtlichen Verriheuagen außer dem Wohnorte statt. Sie sind 
die Erstattung des hiedurch verursachten besondern Aufwands an Kost, Logis; Bedienung, 
und den damit verbundenen Neben-Auslagen. Der Tarif ist im ganzen Umfange des Koͤ- 
nigreichs gleich. g. 4. 
Bei einem Aufenthalte im Auslande wird der geordnete Dicten-Tarif um Ein Derit- 
theil erhöht. Es find aber die nicht im Umfange des Reichs gelegene Königl. Gefällorte 
in Hinsicht der Diäten: Anrechnung der Cameral= Beamten den innländischen gleich zu halten. 
§. F. 
Da in den Ansäzen des Tarifs auf die Neben-Auslagen, auch die Kosten der Bedie- 
nung bereits Rüksicht genommen ist; se findet für alles dieses, insbesondere auch für Trink- 
gelder in den Wirthshäusern und sonst, keine besondere Anrechnung statt. 
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C. 6. 
Die Anrechnung der Reise-Kosten geschieht in Fällen, wo eine unverweilte Zurük= 
sendung der Pferde statt finden kann, nach der Post: Taxe, ohne Fütterungs-Kosten. Da 
aber dieses bei den meisten kleinern Reisen nicht der Fall ist, wo mithin die Pferde beibe- 
halten und gefüttert werden müssen, so soll für diese Fälle, auf welche die Post-Taxe nicht 
anwendbar ist, in jeder Amtsstadt alle Jahre der Roßlohn von den Magistraten regulirt, 
und nach dieser regulirten Taxe bei dergleichen Reisen gerechnet werden.
	        
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