Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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bleiben, bis sie geendigt ist, so daß also auch in diesem Punkt dem Wegmeister durchaus 
kein Entschuldigungsgrund wegen Mangel an hinlänglicher Gewalt uͤbrig bleibt, sondern 
derselbe strafbar ist, wenn er diese ihm eingeraͤumte Gewalt erforderlichen Falls nicht in 
Anwendung bringt. 
233) Da es durchaus zu Erhaltung der Chaussee erforderlich ist, daß die Abzugs-Doh- 
len und Gräben immer hinlänglich tief ausgeschlagen sind, so daß das höchste Wasser in 
lezteren nie die „Höhe der Vorlage erreicht, noch vielweniger zu der Höhe der Chaussee steigt, 
so haben die Wegmeister sorgfältig darauf zu achten, daß die Communen nach Innhalt der 
Wegordnung die Ausschlagung der Gräben gehörig vornehmen, und den Wasserstopfungen 
sogleich nachhelfen. Sie haben daher in Fällen, wo sich dergleichen Fehler vorfinden, sogleich 
bei dem betreffenden Schultheissen-Amt Abhülfe nachzusuchen. Wenn dieses sich aber saum- 
selig finden lassen sollte, und die Abhülfe dringend ist, so haben sie ohne weiters auf Kosten 
der Commun (gegen Verrechnung an die Straßen-Caße) die nöthige Maasregeln zu veran- 
stalten, in weniger dringenden Fällen aber der Ober-Weg-Inspection Nachricht zu geben. 
24) Da von der Güte des Steins, welcher zur Unterhaltung der Chaussee verwendet 
wird, sehr viel abhängt, auch sehr viel daran gelegen ist, daß die Entrepreneurs mit den 
herrschaftlichen Steinbrüchen nicht verschwenderisch umgehen, so haben die Wegmeister hier- 
auf pünktlich zu achten. Weil die untersten Schichten gemeiniglich die besten Steine ent- 
halten, so wird den Entrepreneurs immer zur Bedingung gemacht, nur diese und keine Ab- 
raum Steine auf die Strasse zu bringen. Sehr häufig aber tritt der lezte Fall ein. Die 
Entrepreneurs wollen leichte Arbeit haben, nehmen daher gröstentheils Abraum-Steine, und 
lassen die besseren im Grund liegen. Die Wegmeister sollen daher, wenn gebrochen wird, 
öfters die Steinbrüche visttiren, die Entrepreneurs anhalten, ganz auf den Grund zu ge- 
hen, und, wenn sie sich unterstehen sollten, Abraum= Steine auf die Straße zu bringen, 
sogleich die Anzeige hievon an die Ober-Weg-Inspection machen, durch welche sie autorisirt 
werden werden, diese Steine auf Kosten der Entrepreneurs wieder hinwegführen zu lassen. 
Versäumt aber ein Wegmeister die Anzeige bei Zeiten, und vor der Uebernahme, so ist er 
straffaͤllig. « 
ss25)g Da die Chaussee-Steine sehr häufig dem Diebstal ausgesezt sind, vorzüglich in sol- 
chen Gegenden, in deren Nähe sich Ziegelhütten befinden, so soll der Wegmeister hierauf 
das sorgfältigste Augenmerk haben, und sich auf den seiner Aufsicht anvertrauten Chausseen 
von Nummer zu Nummer überzeugen, ob die Steine für die Chaussee verwendet worden 
seien, und in zweifelhaften Fällen allen Kräften aufbieten, um den Diebstal auszukundschaften. 
26) Auch soll der Wegmeister den Entrepreneur mit Strenge anhalten, die Steine or- 
dentlich, und so weit gegen den Chaussee-Graben aufzusezen, daß die Passage nicht dadurch 
gehindert wird. 
Werden die Steine durch den Wegknecht auf Haufen geschlagen, so soll derselbe gehalten 
seyn, sie dergestalten zurükzubringen, daß sie nicht von dem Fuhrwerk zermalmet werden 
können. Sie müssen Piramidenförmig ganz nahe an dem Graben aufgehäuft, folglich nicht 
zerstreut liegen. Eben so ist es mit dem Morast zu halten. 
Will der Entrepreneur, oder Wegknecht, hierinn keine Folge leisten, so hat ihnen der 
Wegmeister auf ihre Kosten sogleich Leute anzustellen. Thut er dieses nicht, so ist er da- 
für straffällig.
	        
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