Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 36. 1808. 405 
Koͤniglich-Wuͤrttembtrgisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 13. Aug. 
  
IMM — 
Königl. Ober-Regierung. Die Form, wie die Tausfscheine ausgestellt werden sollen, beir 
d. d. 30. Jul. 1808. 
Da man bemerkt hat, daß die ergangenen General-Verordnungen vom Lvo. April, 
§. Aug. 1306, und 13. Jun. 1807, daß die Pforrämter in den Taufscheinen das Alter 
der. betreffenden Person mit Worten, und nicht mit Zahlen ausdrücken, auch die Oberämter 
jeden Taufschein beurkunden sollen, nicht immer beobachtet wird, so sieht man sich veraulaßt, 
den Königl. Ober= und Pfarrämter die genaue Befolgung dieser Geseze wiederholt um se 
mehr einzuschärfen, als man jeden Contraventions-Fall ernstlich ahnden wird. 
Königl. Ober-Regierung. 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern? 
an die Khnigl. Cameral-Verwalter, betreffend die ausser Thätigkeit gekommenen Oberzoller und 
Ober-Acciser, so wie die hierdurch entbehrlich gewordenen Besoldungs-Häuser, Grundftäcke 
und Zoll= Häuser; d. d. 3. Aug. 1808. 
Da man eine Liste über sämtliche durch die neue Zoll= und Accise-Einrichtungen ausser 
Thätigkeit gekommene Ober= Zoller und Ober-Acciser, so wie über die durch die neue Bs- 
soldungs-Regulirung entbehrlich gewordenen Besoldungs-Häuser, Grundstücke und Zoll- 
Häuser nöthig hat: so wird den Königl. Cameral-Verwaltern hiedurch aufgegkben, inner- 
halb 4 Wochen anzuzeigen: 
I) den Namen, das Dienst= und Lebens-Alter des ausser Thätigkeit gekommenen Sub- 
jects. . 
2)dasbisherigeEinkommenvomZoll-oderMeist-Amt 
a) in fixo an Geld und Naturalien, nach laufenden Mittel-Preisen berechnet, 
b) an veränderlichen Einnahmen, als an Einzugs-Schreibgebühr 2c. nach einem 
Durchschnitt der z letztern Jahre, und 
Wc) an Haus= und Güter= Genuß. 
3) Die übrigen Aemter, welche das Subjeke ausser der verlohrenen Stelle noch gegen- 
wärtig versieht, und das Einkommen davon.
	        
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