Nro. 38. 18308. 44
Königlich-Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Dienstag, 23 Aug.
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Königl. Verordnung. Die Anordnung einer Capital = Steuer betr. d. d. 18. Aug. 1808.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. #.
Da Wir zu Bestreitung ausserordentlicher Staarcs-Bedürfnisse Uns bewogen findem,
eine allgemeine Capitclien= Steuer anzuordnen; so verordnen Wir hiemit folgendes:
- I
r.
Alle verzinsliche Capitalien Unserer Unterthanen, Communen und Corporationen, ins-
besondere 5 Hof= Pflag und Hof-Apothek-WVerwaltung, der geist= und weltlichen Ho-
so#th#ler, Lazarethe, Kirchen-Fabriken, Armen-Kästen und anderer Picrum Corporum, der-
Imilien: Stiftungen, Zunft: Cassen und anderer dergleichen öffentlichen und Privat-Anstal-
ten, und ohne Rücksicht auf die höheren oder niedrigeren Zinse, in die gegenwärtige Be-
stairung mit 4 per Cent vom Capitale zu ziehen, jedoch mit dem Unterschiede, daß wirkli-
che Landes= Einwohner ihre sämmtlichen Capiralien im Lande und ausser Lands, diesenige-
Mürttemberger aber, welche sich im Auslande aufhalten, und denen das Unterthanen-Recht,
oder der Regreß ins Varerland vorbehalten worden ist, nur ihre im Lande angelegten Ca-
pi##lien zu versteuren haben.
2.
Unter die verzinslichen Capitalien sind auch zu rechnen, alle verzinsliche, ingleichem
urverzinsliche gekaufte Zieler. Letztere sind von den Kaͤufern noch dent Ankaufs-Preise/
die verzinslichen Zieler aber nach dem Capital-Betrage zu versteuerm.
Frey von der Besteurung sind: *r ·
1)dieZucht-und«Waifenh·äuserinStuttgarctmdLudwigssurgzs
2) die Universitaͤt Tuͤbingen mit ihren Instituten;
3) der geist- und weltliche Wittwen-Fisceus;
4) Leib-Gedinge sind nicht als Zinse aus Capitalien zu betrachten, und von Hieser-
Steuer frey zu lassen. · »
F)WekmimAus"landestehendCCapitalieninseinemauswärtigknStaateeiner-Essens-
dern Capital= Steuer unterworfen sind; so ist davon in den Capital= Vermsgenss=