Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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5) In Absicht eines Weinverkaufs unter den Keltern behalten Wir Uns bevor, hienäch- 
stens das weitere zu verordnen. 
Endlich ist sogleich nach beendigeen Keltergeschäften von den Cameralbeamten der Nach- 
berbstbericht vorschristmäßig und unter Beilegung einer Weintabelle zu erstatten, auch der 
Aufwand, welchen die Erhebung und Besorgung der Weingefälle verursachte, in einem dop- 
pelten Verzeichnisse an das Landwirthschaftl. Departement Kön. Ober-Finanz-Kammer zu 
Genehmigung einzuberichten. Daran 2c. Stuttg. in Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. 
Departem., den 23. Sept. 1808. 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der direkten Steuern, an 
sämtliche Ober= und Cameral-Aemter, die von den Amtepflegern an die Rechnungs-Kammer des 
Depart. der direkten Steuern zu ertheilenden Nachrichten über die Steuer-Lieferung betr. 
d. d. 10. Sept. 1808. 
Sämoeliche Ober= und Cameral= Aemter haben die Amtspfleger ihres Amts-Districts anzu- 
weisen, die Rechnungs-Kammer dieses Kön. Departem., welche die Steuer-Liefetungen zu con- 
trolliren hat, 8 Tage nach Verfluß eines jeden Monats über die Lieferungen und Rükstände 
an der dißfährigen Steuer nach Anleitung des gegenwärtigen Formulars in Kenntniß zu se- 
jen. Decr. in Kön. Ob. Fin. Kumm. Dep. der directen Stenern, den 19. Sept. 1308. 
Formu lar. 
Oberamt JN. J. 
An der dieses Oberamt betreffenden Jahrs= Steuer von —:. fl. 
sind von dem heurigen Rechnungs-Jahr an, bis zum Ende des Menats verfallen, 
— 2. und sind geliefert worden: 
I.) zur Königl. General= Steuer-Kasse 
a) baar — — —:4 fl. 
b) durch Anweisungen —:. fl. 
  
n. wenn die Anweisung noch nicht ganz berichtig: ist; so ist der ruͤkstaͤndige Betrag 
anzugeben 
II.) An andere Stellen, (welche namentlich zu bemerken sind:) 
*r 
  
Zusammen 
(wobei, wenn die Lieferung weniger als die Schuldigkeit betragen würde, die 
Ursache der Zögerung genau anzugeben ist.) 
JN. den 180 T. Amtspfleger. 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirecten Steuern, betr. 
die künftige Verzollung der Reifstangen, und Reife, auch Kübelstäbe; d. d. 23. Sept. 1808. 
Da die Verzollung der Reifstangen und Reise, auch Kübel:Stäbe nach Stüken zu 
mehreren Anständen Veranlassung gegeben hat, so wird hiemit bestimmt, daß diese Holzgattun- 
gen, wie das im Zoll-Tarif S. 14. vorkommende Werkholz in Spältern und Scheitern künf- 
tig der Roßlast nach mit 8 ke. Durch= und 4 kr. Einfahr= Joll zu verzollen sind, wor- 
nach die Ober-Zoll-Beamte sich zu achten und auch die Unter-Zoller zu untercichten haben. 
Stuttgart, den 23. Sept. 1808. 
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