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zur Chaussee Gelds freien Yassirung ausstellen, (welches jedoch niemals bey einem akkor-
dirten herrschaftlichen Fuhrwerk., sondern nur in dem Fall Statt sindet, wenn Egqnipagen,
Biktualien, Fourage und Materialien zum Königl. Hoslager in der Frohn um einen her-
kammlichen Frohn-Tar, oder unentgeldlich beyzeführt, oder Jagd= und Milirär= Frohnen
prästirt werden,) so gelten dergleichen Attestare nach Beschaffenheit der Enrser#nung vom
Seimwesen der Fuhrleute nur auf einen, hoͤchstens zwey Tage, und haben die Chanßee—
Gelds= Einbringer auf älzere Attestate weder Fuhren nach Zug-Vieh frey passiren zu las-
sen, sondern das Chaussee: Geld davon einzuziehen, und den Fuhrleuren die ungültigen
alten Attestate abzunehmen. "
(C. 8.
Die Chaussee: Gelds Station « insbesondere betreffend, so solle auf sol-
cher von einem jeden, der von derselben abgeht, die ordnungsmaͤssige TChaussee-Gelds. Gebühr
auf folgende Art eingezogen werden: —
6.
Sollee aber ein Chaussee-Gelds-Einbringer mehr Chaussee-Geld einziehen, als der
vorgeschriebene Tarif besagt, oder das Chaussee-Geld auf eine Straße verlangen, auf wel-
cher er zu dessen Einzug nicht berechtiget ist; so ist derselbe in die Strafe von einer großen
Frevel 4 14 fl verfallen, und hat, wenn er sich wiederhohlt hierinn vergeht, eine noch em-
pfindlichere Ahndung zu gewärtigen.
G. 7.
Und da die meisten Ehaussee-Gelds- - den Reisenden vorzüglich auch dadurch
mehr Chaussee Geld, als ihnen gebührt, abnehmen, daß sie solches zugleich auf die Hin-
und Her-Reise verlangen, ohne jfedech dem Reisenden zu sagen, daß unter der ihm abge-
forderten Summe das Chaufsee-Geld auch auf den Rückweg schon begriffen seye, so wird
hiermit auch dieser Unfug, der bles eine betrügerische Absicht des Beständers zum Grunde
har, und wodurch besonders fremde Reisende strafbarer Weise von den ChausseeGelds-
Einbringern übernommen werden, bey Strafe ejuer großen Frevel, und im wieder vorkom-
menden Fall bey noch schärferer Ahndunz verboren.
. 8.
Was aber die von einer anderen Station, wo das Chaussee Geld nicht in Pacht ge-
zeben ist, ankommenden Passagieke betrifft, so hat der Einbringer ihnen die daselbst gelss-
ten Chaussee-Gelds-Zeichen mit Höflichkeit abzufordern.
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Der Einbringer, welcher den Chaussee: Gelds-Einzug nicht im Pacht hat, hat daher
für das — von den Passagiers einzunehmende Geld jedesmahl so viel Chausses Gelds Zri-
chen, als der Geld:= Belauf ausn'acht, abzugeben, zuver aber das Datum darauf z##chrei-
ben, und, ehe er sie aus der Hand giebr, einen Riß darein zu machen, und den Reisen--
den zu belehren, daß er sie auf der nächsten Station abzugeben habe.
10o. .
Ein Chaussee-Gelds-Einbringer hat sich sorgfaͤltig zu huͤten. daß er keine im Koͤnig—
reich verrufene Geldsorten an Zahlungsstatt annimmt, indem er den Mit selbst zu leiden hat.