Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Uebrigens  muß  der  Einbringer  selbst  oder  eines  der  seintgen,  welches  den  Einzug  so
guc  als  er  besorgen  kann,  beständiz  anwesend  seyn,  damit  die  Passagters  schleuniz  ab  gefer:
tigt  werden;  wie  er  sich  dann  auch  nicht  unterfangen  soll,  zu  begehren,  daß  Kutscher  ½ed?
Frleure,  um  das  Chaussee.Geld  zu  entrichten,  absteigen.
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Ist  der  Einbringer  ein  Officiant,  und  folglich  niche  blos  Beständer;  se  liegt  ihm  cb,,
die  einnehmenden  Chaussee:  Gelos-Gefälle  unangegriffen  beysammen  zu  behalten,  und  für
die  empfangenen  und  resp,  ausgegebenen  Chaussee-Gelds-Zeichen  von  Quartal  zu  Qartat
gebührende  Rechnung  abzulegen  Ist  er  aber  zugleich  Beständer,  des  Chaussee-Gelds,  so
cessrt  die  Rechnungs-Führung,  und  erwartet  man  solchen  Falls  von  ihm  weiter  nichts,  als
daß  er  sein  akkordictes-  Locarium  alle  Vierteljahr  unfehlbar  richtig  und  franco  zur  Köntgl.
Seraßen=  Cuasse  einliefere,  und  die  Bezahlung  desfelben  nicht  über  3.  Tage  nach  dem  Termin
anstehen  lasse.

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Ein  seder  Chaussee-  ——  um  dem  Einzug-  desto  ungehinderter  ab
warten  zu  können,  die  Personal-Freyheit,  und,  wenn  er  nicht  Beständer  ist.,  sondern  füc
das  gefallene  Chaussee:  Geld.  Rechnung  thun  muß,  Daneben  noch,  6  Krenzer.  Einzugsgebähe:
vo.n  Gulden  zu  geniessen.  «

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Akf«so«lchen«Statio·nett;-wvver  jEtnFEingxr  in  einem  herrschafstlichen  Chaussee=  Haus
die  freye  Wehnung  har,  muß  derselbe  für  die  guee  Erhaltung,  des  Hauses  genaue  Sorg:
tragen-  und  alle  vorfallende  geringe  Réparationen  an  Oesen,  Thüren  und  Fenstern,  und
überhaupt  alle  Reparatnionen,  welche  einem  Haus-Beständer  oder  einem  jeden  Offleianten,
der  ein  hherrschafrliches  Haus  bewohne,  herkommlicher  Massen  obliegen,  auf  seine  eigene  Kor
sten  bestreieen.  Wenn  aber  größere  Reparationen  nsthig  9—  so  har  er  die  Anzeige  daven!
bry  der  Ober:  Weg.  Inspection  unverzüglich  zu  machen)  damit  das  Weitere  verfügt  wero##%
kann  I.  15..  ·
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aufdieZ.-itseinesrAdmodiatjontnachTBeschasseuyeisderUmstände-vonderBöhdcdsgesta
tet  werden.

§.  16

Auch  wird  von  jedem  Einbringer,  der  zugleich  Beständer  ist,  erfordert,  daß  er  für  sc#
viel,  als.  seine  halbtährige  Bestand:  Schuldigkeit  aus-  nach:,  eine  Caurion  oder  tüchtil##le
Bürgschaft  leiste.  Desgleichen  hat  derselbe  den  Chaussse-Schlagbaum  auf  seine  Kosten  an.
zuschaffen,  und  zu  erhalten.  ·  «

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Endlich  hat  ein  Chaussee-Gäds  ,  wenn  Seine  Königliche  Majeste:
einem  anderwireizen  Souverain  aus  beronderer  Giälligkeit  zuweilen  von  gewissen,  du#
die  Königl.  Lande  gehenden  Transports  die  Chaussee:Gelos-Feeyheir  zu  bewilligen  geru
hen,  keine  Schadloshaltung  ·  zu  suchen  oder  zu  erwarten.  Stuttg.  den  23  Okt.  1808

Königl.  Seraßen.  Waßer  uad  Bruͤcken-  Bau-  Departement,