Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Uebrigens muß der Einbringer selbst oder eines der seintgen, welches den Einzug so 
guc als er besorgen kann, beständiz anwesend seyn, damit die Passagters schleuniz ab gefer: 
tigt werden; wie er sich dann auch nicht unterfangen soll, zu begehren, daß Kutscher ½ed? 
Frleure, um das Chaussee.Geld zu entrichten, absteigen. 
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Ist der Einbringer ein Officiant, und folglich niche blos Beständer; se liegt ihm cb,, 
die einnehmenden Chaussee: Gelos-Gefälle unangegriffen beysammen zu behalten, und für 
die empfangenen und resp, ausgegebenen Chaussee-Gelds-Zeichen von Quartal zu Qartat 
gebührende Rechnung abzulegen Ist er aber zugleich Beständer, des Chaussee-Gelds, so 
cessrt die Rechnungs-Führung, und erwartet man solchen Falls von ihm weiter nichts, als 
daß er sein akkordictes- Locarium alle Vierteljahr unfehlbar richtig und franco zur Köntgl. 
Seraßen= Cuasse einliefere, und die Bezahlung desfelben nicht über 3. Tage nach dem Termin 
anstehen lasse. 
13. 6 
Ein seder Chaussee- —— um dem Einzug- desto ungehinderter ab 
warten zu können, die Personal-Freyheit, und, wenn er nicht Beständer ist., sondern füc 
das gefallene Chaussee: Geld. Rechnung thun muß, Daneben noch, 6 Krenzer. Einzugsgebähe: 
vo.n Gulden zu geniessen. « 
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Akf«so«lchen«Statio·nett;-wvver jEtnFEingxr in einem herrschafstlichen Chaussee= Haus 
die freye Wehnung har, muß derselbe für die guee Erhaltung, des Hauses genaue Sorg: 
tragen- und alle vorfallende geringe Réparationen an Oesen, Thüren und Fenstern, und 
überhaupt alle Reparatnionen, welche einem Haus-Beständer oder einem jeden Offleianten, 
der ein hherrschafrliches Haus bewohne, herkommlicher Massen obliegen, auf seine eigene Kor 
sten bestreieen. Wenn aber größere Reparationen nsthig 9— so har er die Anzeige daven! 
bry der Ober: Weg. Inspection unverzüglich zu machen) damit das Weitere verfügt wero##% 
kann I. 15.. · 
GefchkebrespdaßeinChgufsibGäloskBeständessichbkeTsfcibttng·eine·r·bsstätjdigprx«- 
GassenwirchfchafkinseinenAkkord-mit"einbedt:tgt,"sowiroibmsolchkrprxksifkssprkcfkåanx« 
aufdieZ.-itseinesrAdmodiatjontnachTBeschasseuyeisderUmstände-vonderBöhdcdsgesta 
tet werden. 
§. 16 
Auch wird von jedem Einbringer, der zugleich Beständer ist, erfordert, daß er für sc# 
viel, als. seine halbtährige Bestand: Schuldigkeit aus- nach:, eine Caurion oder tüchtil##le 
Bürgschaft leiste. Desgleichen hat derselbe den Chaussse-Schlagbaum auf seine Kosten an. 
zuschaffen, und zu erhalten. · « 
. .-1-.« 
Endlich hat ein Chaussee-Gäds , wenn Seine Königliche Majeste: 
einem anderwireizen Souverain aus beronderer Giälligkeit zuweilen von gewissen, du# 
die Königl. Lande gehenden Transports die Chaussee:Gelos-Feeyheir zu bewilligen geru 
hen, keine Schadloshaltung · zu suchen oder zu erwarten. Stuttg. den 23 Okt. 1808 
Königl. Seraßen. Waßer uad Bruͤcken- Bau- Departement,
	        
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