Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.1s  64.  1233

8  18.

Ertheilt  der  Ehemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  dem  Kinde  mit  Ein—
willigung  der  Mutter  und  des  Kindes  nach  §  1706  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
seinen  Namen,  so  ist  zur  Entgegennahme  der  hierauf  gerichteten  Erklärung  die  Distriktspolizeibehörde
  zuständig,  in  deren  Bezirke  der  Ehemann  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
eines  im  deutschen  Reiche  gelegenen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.

19.

Zur  Entgegennahme  der  in  den  §§  15  bis  l8  bezeichneten  Erklärungen  ist  in  München

die  Polizeidirektion  zuständig.

Ehelichkeitgerklärung.

§  20.

Die  Ehelichkeitserklärung  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  nach  Vernehmung  des
Staatsministeriums  der  Justiz  vor.

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung  ist  bei  dem  Amtagericht  einzureichen,  in  dessen
Bezirke  der  Vater  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  im  deutschen  Reiche  gelegenen
Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.  Hat  der  Vater  in  Bayern  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
  nicht,  so  ist  der  Antrag  bei  dem  Amtggericht  einzureichen,  in  dessen  Bezirke  die
Heimatgemeinde  des  Vaters  gelegen  ist.

Annahme  an  tindesstatt.

§  21.

Die  Befreiung  von  dem  für  die  Annahme  an  Kindesstatt  erforderlichen  Alter  des
Annehmenden  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  nach  Vernehmung  des  Staatsministeriums
der  Justiz  vor.

Das  Gesuch  um  Bewilligung  der  Befreiung  ist  bei  dem  Amtsgericht  anzubringen,  das
für  die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  zuständig  ist.  Ist  hiezu  ein  bayerisches  Gericht
nicht  zuständig,  so  ist  das  Gesuch  bei  dem  Amtsgericht  anzubringen,  in  dessen  Bezirke  die
Heimatgemeinde  des  Annehmenden  gelegen  ist.

Anlegung  von  Mündelgeld  bei  Sparkas#sen.
§  22.
Die  Erklärung,  daß  eine  öffentliche  Sparkasse  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  geeignet
ist,  steht  dem  Staatsministerium  der  Justiz  zu.
Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  die  Zulassung  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
jederzeit  widerrufen.