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Die rechtsschöpferischen und gewaltrechtlichen Verfügungen
bilden den eigentlichen Kernpunkt des verwaltungsrechtlichen
Lebens, denen an Wichtigkeit sich wieder die Verwaltungshand-
lungen anschließen. Der Gegensatz zwischen den ersten beiden
untereinander zeigt sich am deutlichsten, wie gesagt, in dem
Gewaltverhältnis und in der Richtung des staatshoheitlichen
Willens auf das aktive und passive Verhalten der der Gewalt
Unterworfenen. Gerade diese Eigenheit der gewaltrechtlichen
Verfügungen gibt negativ eine Vorstellung von den rechtsschöpfe-
rischen Verfügungen. Bei den letzteren kommt eine solche Unter-
worfenheit zunächst nicht in Frage; sie stehen dem Ideenkreise
des zivilistischen Vermögensrechts sehr viel näher. Auch bei ihnen
handelt es sich, wie dort, vielmehr ın erster Linie um ein Mehren
und Mindern von Hab und Gut.
Die gewaltrechtlichen Verfügungen sind aber wiederum in
höherem Maße Verwaltungsakte par excellence, als die rechts-
schöpferischen Akte. Sie sind die Quintessenz der Verwaltungs-
tätigkeit; sie sind die eigentlichen Former des Verwaltungsrechts-
lebens. In systematischer Hinsicht ergibt sich deshalb wohl für
sie eine Ueberordnung über die rechtsschöpferischen Verfügungen.
Aber es besteht nicht nur eine Ueberordnung über die publi-
zistischen quasi = vermögensrechtlichen Verfügungen, sondern auch
eine solehe über die zivilistischen vermögensrechtlichen Rechts-
erscheinungen. Damit soll angedeutet werden, was auch von
anderen Schriftstellern vorempfunden worden ist, daß dem Ver-
waltungsrecht in systematischer Hinsicht eine wachsende Entwick-
lungstendenz, eine steigende Bedeutung zugesprochen wird. Nur
ist, soviel ich zu sehen vermag, der wesentliche Charakterunter-
schied zwischen dem Gewaltrecht und dem rechtsschöpferischen
in einem konkreten Einzelfalle. Die Anordnung, daß die Soldaten jeden
Sonntag den Gottesdienst zu besuchen hätten, ist ein regulatorischer Be-
fehl; der Befehl, wodurch eine Abteilung des Heeres zu einer besonderen
Feierlichkeit kommandiert wird, ein pragmatischer Befehl.