fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die rechtsschöpferischen und gewaltrechtlichen Verfügungen 
bilden den eigentlichen Kernpunkt des verwaltungsrechtlichen 
Lebens, denen an Wichtigkeit sich wieder die Verwaltungshand- 
lungen anschließen. Der Gegensatz zwischen den ersten beiden 
untereinander zeigt sich am deutlichsten, wie gesagt, in dem 
Gewaltverhältnis und in der Richtung des staatshoheitlichen 
Willens auf das aktive und passive Verhalten der der Gewalt 
Unterworfenen. Gerade diese Eigenheit der gewaltrechtlichen 
Verfügungen gibt negativ eine Vorstellung von den rechtsschöpfe- 
rischen Verfügungen. Bei den letzteren kommt eine solche Unter- 
worfenheit zunächst nicht in Frage; sie stehen dem Ideenkreise 
des zivilistischen Vermögensrechts sehr viel näher. Auch bei ihnen 
handelt es sich, wie dort, vielmehr ın erster Linie um ein Mehren 
und Mindern von Hab und Gut. 
Die gewaltrechtlichen Verfügungen sind aber wiederum in 
höherem Maße Verwaltungsakte par excellence, als die rechts- 
schöpferischen Akte. Sie sind die Quintessenz der Verwaltungs- 
tätigkeit; sie sind die eigentlichen Former des Verwaltungsrechts- 
lebens. In systematischer Hinsicht ergibt sich deshalb wohl für 
sie eine Ueberordnung über die rechtsschöpferischen Verfügungen. 
Aber es besteht nicht nur eine Ueberordnung über die publi- 
zistischen quasi = vermögensrechtlichen Verfügungen, sondern auch 
eine solehe über die zivilistischen vermögensrechtlichen Rechts- 
erscheinungen. Damit soll angedeutet werden, was auch von 
anderen Schriftstellern vorempfunden worden ist, daß dem Ver- 
waltungsrecht in systematischer Hinsicht eine wachsende Entwick- 
lungstendenz, eine steigende Bedeutung zugesprochen wird. Nur 
ist, soviel ich zu sehen vermag, der wesentliche Charakterunter- 
schied zwischen dem Gewaltrecht und dem rechtsschöpferischen 
in einem konkreten Einzelfalle. Die Anordnung, daß die Soldaten jeden 
Sonntag den Gottesdienst zu besuchen hätten, ist ein regulatorischer Be- 
fehl; der Befehl, wodurch eine Abteilung des Heeres zu einer besonderen 
Feierlichkeit kommandiert wird, ein pragmatischer Befehl.
	        
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