Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

162 
G. 2. 
In Ausehung der Waisen= und Suchthausgefälle von Aemter-Ersetzungen, welche von 
den Königl. Kollegien und Departements- ausgeschrieben, oder bestätiget werden, verbleibt es 
bei der Vorschrift der Tarxordnung, daß die festgesetzten Gebühren zugleich mit dem Tax in 
den Taxzetteln ausgeschrieben werden, worauf sie durch die Kameral-Verwalter neben dem 
Tax einzuziehen, und an die Ober-Einbringereyn urkundlich zu übergeben #ud. 
L. 3. 
Das surplus von den Strafen wegen sleischlicher Vergehungen haben die Königl. Ober- 
ämter wo möglich gleich bei Eröfnung des Straferkennenisses zum Einzug zu bringen. Die 
mit den Strafdebenten getroffenen Mkkorde sind auf dieses surplus nicht auszudehnen, sondern 
es haben die Königl. Ober-Beamte alle Mühe anzuwenden, daß dasselbe in baarem Geld 
Herichtiget wird. 
Das Abverdienen der Ausstände kann nur alsdann skate finden, wenn die Jahlungs= 
Unvermögenheit des Debenten urkundlich dargethan, und der Wohnor desselben nicht allzuweit 
von Stuttgart, Ludwigsburg oder Gmünd enrfernt ist, auch das Königl. Ober-Landes-Oeko- 
nomie-Kellegium auf die Anzeige der Pflegämter, daß sie zu der Oekonomie des Haufes der- 
gleichen Arbeiter nöthig haben, über die Zulässigkeir der Abverdienung erkannt har. 
Am Ende des Rechmunggs-Jahrs, in Anfehung dessen es bei den bisherigen Termine#n 
vom r. Aprik bis zum gr. März des nächstfolgenden Jahrs verbleibr, hat jeder Oberbeamte 
nicht nur dem Obereinbringer ein mit seiner Unterschrift versehenes Verzeichnis. sämtlicher 
während des Jahrs wegen fleischlicher Vergehungen angesetzter Geldstrafen und der eingegange- 
nen surplusgelder zuzustellen, sondern auch ein spezisigues und beurkundetes Ausskands-Ver- 
seichnis mit Anführung der Gründe des unterbliebenen Einzugs an das Königl. Ober-Landes= 
Oekonomie-Kollegium einzusenden- 9 
.4. 
Wenn ein Gewinn aus verbotenem Einsetzen in ein Zahlenlotto confiscirt wird; so hat 
das Oberamt ebenfalls den Betrag einzuziehen, und dem Obereinbringer am Ende des Rech- 
nungs-Jahrs urkundlich zu übergeben, oder ihm ein Zeugnis, daß an dergleichen Confiska= 
tionsstrafen nichts gefallen sey,, ngustellen- 5. 
zu Ansehung der Gefälle von Wirthen und Bierbrauern liegt jedem Orrsmagistrat ob, 
die- S aauns befindlichen Schildwirthe, Gastgeber, Bierbrauer und beseeomagisnr 50, 
wirthe vorschriftmäßig zu klassifiziren; bas entworfene Regulativ ist dem vorgesetzten Oberame 
zur Genehmigung vorzulegen, und sodam dem Partikular des Unrereinbringers beizuschliessen. 
Bei dem jährlichen Steuersatz ist dasselbe jedesmal zu revidiren, und ein Auszug aus 
deur Steuersatz-Protokoll dem Untereinbringer zu Belegung seines Partikulars zu übergeben. 
G 6. 
Die Gebuͤhren von Kontrakten uͤber liegende Guͤter, Gebaͤude, Guͤlten, Haus- und Guͤ- 
terzieler, woruͤber nach den Gesetzen gerichtlich erkannt wird, sind zugleich mit der Accise-Ab- 
gabe zu berechnen und zu bezahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.