Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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G. 13. , 
"WemteinemWaifenhaYseinBermächtnißzufällt;fOhatdasWaisingerichtfamts 
vemTheilu-ngs-Aktuardafurzn sorgen, daß der Betrag dem Untereinbringer mit einem 
beglaubigten Auszug aus der letzten Willens-Verordnung zugestellt wird. 
Bei schriftlichen Schenkungen ist die Schenkungs= Urkunde selbst, oder wenn die. 
Schenkung in einem auf mehrere Gegenstände sich beziehenden Instrument enthalten. ist, 
ein Auszug aus diesem dem Partikular des Untereinbringers beizulegen. 
O. 16. 
Da in mehreren Fällen ein Zweifel entstehen könnte, welchem von beiden Waisenhäu- 
sern die für die Waisen eingesammelten Beisteuern zuzutheilen wären; so wird hiemit fest- 
gesetzt, daß es zwar in Ansehung des monatlichen Opfers und des Opfers bei Taufen bei 
der General-Verordnung vom 11. Febr. d. J. sein Verbleiben haben, mithin der Unter- 
schied der Kirche, worin das Opfer gefallen ist, für das eine oder das andere Waisenhaus 
entscheiden, hingegen von andern freiwilligen Gaben, wenn der Gebende seine Absicht nicht 
ausdrucklich erklärt hat, noch dieselbe aus den Nebenumständen unzweideutig abzunehmen ist, 
jedem Waisenhause die Hälfte zugeschieden werden soll. 
S. 17. 
Die Uncrereknbringer haben sowohl für die gemeinschaftlichen Waisen = und Juchthaus- 
gefälle, als auch für jedes Waisenhaus, dessen Gefälle sie verwalten, abgesonderte Parti- 
kularien nach Maasgabe der unter den Beilagen mit den Buchstaben A und B bezeichne- 
ten Formulare zu fuͤhren. Sie haben dieselbe alljaͤhrlich selbst zu kapituliren, und die ein— 
gehenden Gelder, welche durchaus mit keinen andern Kassen-Einnahmen zu vermischen sind, 
unter den gehörigen Rubriken fleissig einzuschreiben. « 
Z.18. 
Die gemeinschaftlichen Gefaͤlle der Waisen- und Zuchthaͤuser sind biertels4hrig gegen 
eine summarische Bescheinung zur Obereinbringerei einzuliefern. Am Ende des Jahrs 
aber hat der Untereinbringer sein mit den erforderlichen Urkunden belegtes Partikular samt 
dem baaren Kassen= Remanet an den Obereinbringer zu übergeben. 
Die für die Waisenhäuser eingehenden freiwilligen Beiträge, Vermächtnisse und Schen- 
kungen sind insgesammt am Schlusse des Rechnungs-Jahrs mit dem Partikular und den 
dazu gehörigen Urkunden an den Obereinbringer einzusenden. 
6. 10. 
Der Obereinbringer hat auf die ihm untergeordneten Untereinbringer ein forgfälriges 
Augenmerk zu richten, damir dieselbe ihre Pflichten in sleisstger Erhebung und richtiger 
Einsendung der Waisen und Zuchthausgefälle pünktlich beobachten.
	        
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