Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 20. 1 8 Je. *r“ 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 12. Mai. 
  
  
Titulatur Königl. Diener, welche zugleich Kdnigl. Kammerherren sind. 
Da Se. Königl. Mas. zu verordnen geruht haben, daß bei öffentlichen Anzeigen, 
Bekanntmachungen 2c. wo die Titulatur der Person angebracht wird, von allen Civil-Die- 
nern, welche Königl. Kammerherren sind, diese Qualifscation nicht weggelassen, soudern der 
Titel Kammerherr jederzeit nach der ersten Charge, von welcher sich die Person benennt, 
aufgeführt werde, wie z. B. Staats= Minister, Königl. Kammerherr — Präsident, Konigl. 
Kammerherr u. s. w. So wird solches hiemic bekannt gemacht. Sturtg. den 9. Mai 1810. 
Verordnung des Kön. Ob. Landes-Oekon. Collegiums, den Gebrauch des Stenpele 
Pafpiers bei Amtspfleg -#2c. Rechnungen betreffend. * 
Da man in Erfahrung gebracht har, daß wegen des Gebrauchs des Stempel- Papiers 
m den öffentlichen Rechnungen der Amtspflegen, Communen, Heiligenpflegen und anderer 
dergleichen Corporum es von Seiten der Rechnungs-Steller verschieden gehalten wird, in- 
dem sie solche meistens auf gestempeltes Papier schreiben, bald auch den auf ungestempel- 
tem Papier geschriebenen Rechnungen einen nach dem Blattgehalt des ganzen Geschäfts ge- 
stempelten Bogen beilegen, diese Verschiedenheit aber Inconvenienzien herbei fuͤhrt, welche, 
da sie gewoͤhnlich auf den Rechnungs-Stell-Kosten Einsluß haben, oft erst spät beseitiget 
werden können: so wird hiemit verordnet, daß alle öffemlichen Rechnungen der angezeigten 
Corporationen auf ungestempeltem Papier gestellt, und denselben nur einer, oder einige, 
den Blatt Gehalt des Ganzen umfassende Stempel-Bögen angeheftet werden sollen. 
Wo im uͤbrigen es bei dem kommunordnungsmaͤßigen Verdienst, von 48 kr. per Blatt, 
und 4c kr. Taggeld vom Sertern sein Verbleiben hat. Decr. Stuttg. im Kön. Oberlan- 
des-Oekonomie-Collegium, den q. Mai 1810. 
Die Beifahung mehrerer aus dem Juchthause zu Fulda gewaltsam ausgebrochenen 
Züchtlinge betr. 
In der Racht vom 3o0. April auf den 1. Mai d. J. sind mittelst Durchbrechung der 
*o 
Mauer und Ueberwältigung der Wache aus dem Fuldaischen Zuchthause die nachbeschriebs- 
nen Züchtlinge entflohen, als:
	        
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