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Uebrigens ist, welches ebenfalls bisher öfters unterlassen worden, nach der Vorschrift
mit den Aenderungs-Tabellen jedesmal eine Bilance, worinn die Anschlags-Summe des
ver#igen und des gegenwärtigen Jahrs, sa wie auch die Anzahl der Haupt= und Reben-
Gebände eines jeden Orts und des ganzen Oberamts zu bemerken ist, einzusenden, und in
Lem Begleituags- Bericht anzufuͤhren, wie hoch der Fond fuͤr das innstehende Jahr sich
elaufe.
Endlich sind auch diejenigen Gebände-Anschläge, welche nicht nach der Vorschrift des
K. 6. Sub finem der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung eingerichtet snd, nach dersel-
ben abzuändern, und die Veränderungen in den nächsten Aenderungs-Tabellen, welche nach
dem oben angefuhrten längstens bis Martini dieses Jahrs unfehlbar erwartet werden, zu
bemerken. Decretum Stuttgarr, in Königl. Ober-Regierung Ob. Pol. Dev. den rs. Mai
1810. Ex lpeciali Relolut.
Straf-Erkenntnisse Kdnigl. Conseriptions= Commission.
1) Georg Christian Kirchner von Kochendorf, Oberames Nekarsulm, wurde wegen sei-
ner unerlaubten Entfernung in das Ausland zu einer Zeit, wo er einer der nächsten an der
Aushebung war, in NRüksicht seiner nunmehr absoluren Unrüchtigkeit, zu Erstehung einer
dreiwöchentlichen Festungs-Arbeitsstrafe condemnirt. Stuttg. den I2. Mai 1810.
2) Johann Jacob Engel von Oehringen wurde wegen abscchtlich unrerlaßener Stel-
lung bei den Musterungen und wegen (Febrauchs einer verfälschten Kundschaft, da er sich
bei seinem kleinen Meß und Gebrechen nicht zum Militair eignet, zu vierwöchentlicher Fes-
stungs-Arbeitsstrafe condemnirt. Den rs. Mai 1812.
3) Ebenso wurden Johann Philixp Krapf von Pleidselsheim und Georg Michel Schil-
linger von Weiler zum Stein, beide Oberamts Marbach, wegen seither unterlaßener Stel-
lung zu den Musterungen jeder mit einer vierwöchentlichen Festungs-Arbeits-Strafe belegt.
Den 17. Mai 1810.
Rechts-Erkenntniß des Kbnigl. Ob. App. Tribunals.
In der von dem vormaligen Kaiserlichen und Reichs-Kammergerichte an das König=
liche Ober-Tribunal übergegangenen Appellations-Sache von der ehemaligen Fürstlich Ho-
henlohischen Regierung zu Haltenberzstetten, zwischen Johann Michael Meider zu Wer-
metshausen, Oberamts Mergentheim, Klägern, Appellanten an einem, und Johann Georg
Mohr deaselbst, Beklagten, Appellaten am andern Theil, eine Weg= Dienstbarkeit betreffend,
wird, reformatorisch, auf Bitte hin und von Amteswegen, über verschiedene Punkte weite-
tre Beweißführung, durch Augenschein und Zeugen, erkannt. Tübingen, den 10. Mai 1810.
Crkenntnisse des Kdnigl. Ober-Justiz= Collegii II. Senats.
In der Appellations-Sache von Heilbronn zwischen dem Handelsmann Matthäus
Bertareli zu Amsterdam Appellanten Producenten an einem, und der ledigen Anna Maria
Weiß in Sontheim, cum curatore Appellatin Productin am andern Theil, Vorzugsreche
im Gant, dermalen aber Führung eines anferlegten Beweises betreffend, wurde die Urthel
voriger Instanz unter Vergleichung der Kosten reformirt. Steuttgart, den 3z. Mai 1810.