Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 28. 1810. 275 
Königlich= Württembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 7. Jul. 
  
  
  
  
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Die Erneurung der Verordnung vom 11. Sept. 1807. gegen auslaͤndische Collectanten betr. 
Da ungeachtet der bestehenden General-Verordnung vom 11. Sept. 1807. auslaͤn— 
dischen Collectanten nicht nur Pässe ertheilt, sondern solchen auch Beiträge aus öffentli- 
chen Kassen gegeben worden sind: so sieht man sich veranlaßt, gedachte Verordnung vom 11. 
Sept. 1807. . 7. sämtlichen Königl. Beamten und Ortsvorstehern aufs neue einzuschär- 
fen, und solche besonders auch darauf auszudehnen, daß dergleichen Collectanten durchaus 
Eetne Beiträge aus öffentlichen Kassen gegeben werden. Stuttg. in Königl. Ob. Regier. 
Ob. Pol. Dep. den z7. Jun. 1810. 
Wetterschadens-Berichte betreffend. 
Da es norhwendig ist, daß der durch Hagel, Frost und andere Natur-Ereignisse ver- 
arsachte Feldschaden in Zeiten zur Kenntniß der Königl. Ober- Finanz= Kammes ures 
so wird hiemit verordnet, daß Feldschäden dieser Art, in so ferne sie von einiger Bedeu- 
tung sind, durch die Ortsvorsteher und Cameral-Unterpfleger oder die Feldsteußler beaugen- 
scheinigt, der Erfund den Cameralämtern pflichtmäsig angezeigt, 
. von diesen aber hieruͤber 
sogleich zur Königl. Ober-Finanz= Kammer, bandwirthschaftl. icht 
tet werden soll. 8 Finam * wirthschaftl. Departements, Bericht erstat- 
Insbesondere wied im Falk eines Ha erzuͤgli ·- 
gelschadens die unverzuͤgliche Anzeige erwartet: 
von wachen durch Wetterschaden getroffenen Feldern kein Ertrag mehr zu boßten sei, ob 
die noch übrige Jahrszeir durch Einpflanzung anderer tauglichen Feldgewächse, vorzüglich der 
Gerste und des Wikkenfurters, benuzt werden könne, ob die Landleute hierzu einer Unter- 
stüzung mit Saatfrucht bedür 1 big 
ben werden könne fen, und ob ihnen solche von den Königl. Vorräthen abgege- 
In Ansehung der Abschazungen bei den vom Hagel « lichen Pacht- 
gel betroffenen herrschaftlichen 
guͤtern und Zehenten hat es übrigens bei den vorliegenden Verordnungen sein Bewenden. 
Dern Stuithait. in Königl. Ober-Finanz= Kammer, Landwirthschafts-Departements, den 
25. Jun. 1810.
	        
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