Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Wa 
tungs-Forderungen an das Königl. Kriegs-Collegium eingeben, hierüber vordersamst mie 
den beireffenden Regiments-Quartiermeistern vergleichen, und an dieselbe die von Offiziers 
und Unteroffiziers erhaltene Incerims-Quittungen vor Verlauf des Menats, worinn die 
Abgabe geschehen, ausfolgen, von diesen aber die dafür erhaltende Gegenvergleichungen als- 
dann eerst zur Bonificacions-Verfügung an das Königl. Kriegs= Collegium einfenden sollen, 
wie dunn alle Eingaben und Bere nungen, wenn nicht vorerst dieser Liquidations- Punkt 
richtig gestellt ist, künftig ohne weiters werden zurükgewiesen werden. Stuttg. in Königl. 
Kriegs-Collegio, den 9. Jul. 1810. « 
Peräquations-Preiß der Pferds-Fourage für die Gensd'armes. 
Für die Pferds-Rationen welche von den Gemeinden an die Königl. Gensd'armerie 
abgegeben werden, wird hiemit folgender Vergütungs-Preiß ausgesezt, nemlich 
in dem Zeitramm vom 1. Rov. 1800. bis lezten April 1810. 22 kr. per Ration. 
vom 1. Mai bis lezten Okt. 1810. — 20 kr. — 
wornach also Berechnungen über die Vergleichung der Land-Dragoner-Kosten einzurichten 
sind. Decr. Stuttg. den 23. Jun. 1310. Königl. Kriegs-Colleginm. 
Verordnung wegen Einsendung der rükständigen Zuchth uß -Gefaäll-Rechnungen von 1/23 te. 
Da nach einer Anzeige des Königl. Zucht= und Waisenhaus-Pilegamts eudwigsburg 
mehrere Gefäll-HObereinbringereien mit den Rechnungen von 187., bet Beantwortung der 
Rechnungs-Defecte von 1898, und der Recesse von 1805. im Ruͤkstand sind: so will man 
den betreffenden Koͤnigl. Oberaͤmtern hierdurch gemessen aufgegeben haben, die Rechner zu 
Beseitigung dieser Geschaͤfs-Ruͤkstaͤnde inner 14 Tagen nachdruͤklich anzuhalten. Stuttg. 
tm Ksnigl. Ober-Landesökonomie-Kollegium, den 9. Jul. 1819. 
Straf= Erkenntpiß Kdnigl. Conscriptions-Commission. 
Der militairpflichtige Bonaveneura Huber von Bsttingen, Oberames Tuttlingen, ict 
bet der heurigen Jahrs-Musterung ungehorsam ausgeblieben, har seinen fernd erhaltenen 
Wander= Schein verfälscht, und wollte den begangenen Ungehorsam von sich ab= und auf 
seinen eigenen Bater wälzen. Es wurde daher derfelbe zu vierwöchiger Festungs-Arbeit 
condemnirt, und verordnet, daß er nach deren Erstehung mit zehen Jahr Capitulation um 
ter das Kön. Füsilier-Bataillon von Berndes assentirt werde. Decretum Stuttg. in Ks- 
migl. Conscriptions-Commission, den 7. Jul. 1810. 
Rechts-Erkeuntniß des Kdnigl= Ob. Appx. Tribunals. 
In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justi)-Cellegium in Stuttgart 
zwischen dem Schuster Eberhard Benz daselbst, Kl. Aten, jezt Neen an einem, und dessen 
geschiedener Ehefrau, Cacharina Jacobina, geb. Benz, nun wiederverehlicht an den Mezger 
Ulrich Schweinle allda, Klägerin, Ntin, nun Arrellarin am andern Theil, den Verlust 
ihrco Heurathgutes betreffend, wird die von dem Richrer voriger Instanz ausgesorochene ab- 
solutorische Urthel bestätigt, und der in dieser Wpellations. Instao aufgegangene Kosten ver- 
slichen. Töbiugen, den s. Jul. 1310.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.