Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Königlich=  Württembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  3.  Feb.
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Königl.  Decret,  die  Dotation  des  Koͤnigl.  Militaͤr-Verdienst-Ordens  betr.

Se.  Königl.  Majestät  haben  Sich  bewogen  gefunden,  gleich  andern  benachbarten
Scaaten,  die  Gefälle  der  Maltheser  Commenthureien  in  dem  Königreiche  zu  incameriren
und  aus  denselben  eine  Dotation  des  Königl.  Militär-Verdienst-Ordens  zu  bilden.
Aklerhöchstdieselbe  haben  daher  beschlossen,  daß  der  Fond  dergestalt  verwendet  werden
soll,  daß  in  Zukunft  «
2GroskreuzedesgedachtenOrdens,jederjährlich2oooß.
4  Commandeurs  ister  Classe,  jeder  jaͤhrlich  1200  fl.

12  Commandeurs  ater  Classe,  jeder  jährlich  1000  fl.  und
-  52  Ritter,  jeder  jaͤhrlich  300  fl.
erhalten.  ·

»Dies-·Besttmmuyg,erstrektsichjedochnuraufdiejenigeMitgliederdesOrdens-die
wirklich  in  Königl.  Diensten  stehen.  ·»·"  ·««·
Hiernach  haben  Se.  Königl.  Mas.  in  Beziehung  auf  den  gegenwärtigen  disponiblen

Fonds  bereits  die  nöthigen  Befehle  an  Allerhöchstihren  Finanz-Minister  erlassen.

Decretdes  Königl.  Ober-Consistoriums,  die  Einschränkung  des  häufigen  Wechsels
der  Schulprovisoren  und  ihrer  eigenmächtigen  Enrfernung  von  ihren  Stellen  betreffend;
d.  d.  10.  Jun.  1810.

Da  der  häufige  Wechsel  der  Schulprovisoren  in  mehrerer  Hinsicht  dem  Schulunterricht
höchst  nachtheilig  ist,  dieser  Wechsel  aber  in  neuern  Zeiten  so  sehr  zugenommen  hat,  daß
manche  Provisoren  oft  nur  um  kleiner  Verdrüßlichkeiten,  oder  um  eines  geringen  Gewinns
willen,  oft  schon  nach  einem  halben  Jahr  oder  Quartal  ihre  Schulen  verlassen,  und  eben
so  manche  Schulmeister  um  ähnlicher  kleinlichen  Rüksichten  willen,  ihre  Provisoren  öfter
wechselten,  auch  der  Fall  neuerlich  vorgekommen,  daß  sich  einige  Provisoren  herausgenommen
  haben,  ohne  gehörige  Aufkündigung  ihren  Posten  zu  verlassen,  wodurch  der  Schulmeister
  zum  grösten  Nachtheil  der  Schule  eine  Zeitlang,  des  nöthigen  Gehöülfen  enrbehrte;  so
sicht  man  sich  veranlaßt,  die  hierüber  bereits,  bestehende  Verordnungen  dahin  auszudehnen,
daß  in  Zukunft  seder  Schulprovisor  wenigstens  1  Jahr  lang  in  Einer  Schule  ausharren,

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