Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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und nach Verfluß dieser Zeit weder der Schulmeister noch der Provisor ohne Genehmigung 
des Dekanst-Ames oder der Schul-Inspection, wo eine solche besonders aufgestelle ist, 
einander aufkünden sollen, welche Aufkündigung übrigens jedesmal, nur mit Ausnahme von 
Dienstanstellungen, # Jahr vorher geschehen muß. 
Sollte aber wäheend des Ersten Jahrs einer oder der andere Theil gegründete Ursa- 
chen zu haben glauben, eine Veränderung zu machen, so sind die Gründe jedesmal dem 
Decanat-Amt anzuzeigen, und von diesem dem Königl. Ober-Consistorium zur Entschei- 
dung vorzulegen. Ferner hat das Dekanat-Amt bei dem Wechseln eines Schulprovisors 
jedesmal ein detaillirtes Artestat seines sittlichen und amtlichen Betragens dem Decano, in 
dessen Diöcese er eine andere Stelle angenommen hat, zu übersenden, welcher dann bei 
jedem folgenden Wechsel seiner Stelle dies Attestat entweder mit Zusaͤzen oder mit Bestäti- 
gung seines Inhalts dem andern Decan, in dessen Dißcese er gewandert ist, zustellen wird. 
Den Decanis wird es sodann zur Pflicht gemacht, die ausgestellten Attestate in ihre Amts= 
bücher einzutragen, und bei den jährlich einzusendenden Provisorats= Tabellen dergleichen 
Zeugnisse an der gehörigen Stelle mit den Zuschen zu inseriren, und eine Würdigung des 
gt Betragens hinzuzusezen. Decret. Sturtgart im Königl. Obrr-Conststorium, den. 
19. Jan. 1810. « 
Decret des Königl. Katholischen geistlichen Raths d. d. Stuttgart den 11. Jan. 
1810. an die fathol. Schulinspektorate. 
Um die katholische Schulprovisoren in einer nähern und ununterbrochenen Aufsiche * 
erhalten, wird für nöthig erachtec, hiemit zu verordnen, daß jede m“Fsut- die 
mit ihnen vorgeht, von dem betreffenden Schulinspector, und wenn sie aus einem nspec- 
torate in ein anderes uͤbergehen wollen, von beiden Schulinspectoren anher vorlaͤufig ange- 
zeigt werde. Derr. 2c. « 
Decret des Koͤnigl. Katholischen geistlichen Raths d. d. Stuttgart, den 11. Jan. 
1810. an die kathol. Schulinspektorate. 
Um die jaͤhrlich erforderliche Anzahl von katholischen Schulineipienten genau bestim- 
men zu können, wird den Schulinfpektoraten andurch aufgegeben, jedesmal mit dem nach 
der Winterschule ohnehin abzufassenden Schulberichte zugleich in einer Beilage über dirfjeni- 
gen Jünglinge zu berichten, welche Talente und Lust besizen, sich zu künfrigen Schullehrern 
zu bilden. Deer. 2c. 
Erkenntnisse des Kön. Ob. Justiz= Collegii= II. Senats. 
1) In der Appellations-Sache von Freudenstadt zwischen Gotrlieb Brose, Wirth u. 
Voller zu Reunek, Bekl. Anten und der Burgermeister Rennerischen Wittwe von Dornstet- 
ten cum curatore, eine Abrechnungs-Streitigkeit betr., wurde im pcto. exceptionis contra 
formalia non devolutori erkannt, und Ant in die aufgegangene Ations-Kosten verurtheilt. 
Stuttg. den 26. Jan. 1810. · ·. 1 
2) In Wechsel= Klagsachen der Handelsleute Arneli und Bonitz aus Lingenfeld im 
Voigtlande wider den Handelsmann Stiegele zu Rürtingen wurde Lezterer zur Bezahlung 
der eingeklagten 386 fl. nebst Zinsen und Kosten verurtheilt. Stuttg. den 27. Jan.
	        
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