Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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wird aus der Haupt-Urkunde des sogenannten Unterpfands.- Zettel« die 
vollständige Aufzählung und Beschreibung der dort eingesezten Unterpfänder 
nach allen Beziehungen wörtlich übergetragen; 
der etwa noch übrigbleibende leere Kaum aber durch Ouerstriche unausfüllbar 
gemacht.) 
— 
(Haupt-Summe) 
(entweder: uns als freies Eigenthum zustehen, 
Oder: als Lehengüt er in unserm Besize sind, und wir zu ihrer Verpfändung 
die lehensherrliche Einwilligung erhalten haben; · 
Oder: theils uns etc. — theils 44 Lehengüter etc. wie oben) « 
Ueberdiß habe im Besondern ich, die Ehefrau, zu vollkommener Sicher- 
stellung des Gläubigers, in Ansehung der hier für meinen Ehemann übernom- 
menen BVerbindlichkeit, den mir gesezlich vergônnten Reches-Wohlthaten (§Cti 
Vellej. und der Auth. si qua mulier etc. ad S. V.) wornach nemlich überhaupr 
keine Frauensperson für einen Andern, und insbesondere keine Ehefrau für 
ihren Ehemann sich rechtsgültig verbinden kann — nachdem mir dieselben, und 
die Folgen dieser Verzichtleistung auf sie, hinlänglich erklärt worden sind, — 
unter dem Beistande meines hier mit= unterschriebenen Kriegsvogtes, vor Gericht, 
mittelst Angelobung an Eides= Statt, feierlich entsagt. 
Zur Beurkundung aller vorstehenden Verbindlichkeiten haben wir, die 
unter der Versicherung, daß diese sämetlichen hier eingesezten Unterpfänder 
Schuldner, uns hier eigenhändig unterzeichnet, und um Bekräftigung dieser 
öffenrlichen Schuld und Unterpfands-Verschreibung unser vorgeseztes Königl. 
Oberamt gebeten. 
den 
T. der Ehemann, 
T. die Ehefrau, 
T. derselben gerichtl. verpflichteter Kriegsvege,
	        
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