Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Nachdem, in Beziehung auf die gegenwärtige Verschreibung, die erkennenden 
(Amtmann, oder Schultheils) und Richter zu (Gerichts- Sitz), vermäöge der in der 
Amts- Registratur aufbewahrten Unterpfands-Urkunde vom- 18 
1) durch ihre eigenhändige Namens= Unterschriften bezeugt haben, daß die sämtlichen 
oben verpfändeten Grundstücke 
2) soviel Jene aus den öffenrlichen, namentlich den Kauf= Steuer= und Unterpfands- 
Büchern haben ersehen können, 
(Hicher der wortliche Eintrag aus dem sogen. Unterplands-Zettel)— 
und solche anderwärts weder verpfändet noch sonst verfangen seien; . 
b) daß dieselben den neben ausgeworfenen gerichtlichen Anschlag zu ihrem gegenwärti- 
gen Werthe haben; -, . 
demnach von ihnen die nachgesuchte Bestaͤtigung dieser Verpfaͤndung 
(vo es nölhig ist: nach gerichtl. Verpflichtung des obenunterzeichneten Kriegsvogtes) 
ertheilt worden, und der ausführliche Eintrag in dem öffentlichen Unterpfands-Buche 
S. geschehen sei; und nachdem in derselben Urkunde 
2) dem ausländischen Innhaber dieser Verschreibung zu erkennen gegeben worden ist, 
„daß die hier verpfändeten Grundstücke ihm zwar, nöchigenfalls, vach vergeblich ver- 
suchten anderwärtigen. Vollziehungemitteln, an Zahlungs-Statt als Eigenthum — 
jedoch in der Maase merkannt werden spllen, duß er, einer gesezlichen Vorschrifr zu- 
folge, verbunden sei, solche inn#thalb zwei Jahren, von bem Tage der gerichtlichen 
Zuerkennung an gerechnet, wieder an Innländer zu veräussern; widrigenfalls, nach 
fruchtlosem Ablaufe dieser Frist, die befragten Grundsücke ren Amtes wegen einer 
förmlichen Versteigerung unterworfen, und dem auswärtigen Eigenthümer der möglich- 
höchste Erlöß als Ersaß eingehändiget werden würde;“ 
Se# wird, zur Versicherung des Gläubigers, dieser Innhalt jener gerichel. Unterpfands- 
Urkum: Reher vollständig übergetragen, und die Aechtheit derselben durch eigenhändige 
Namens:= Unterschrifft bezeugt, den- 13. 
von Stadt# Anmtesschreiber 
Zur Bekräftigung dieser öffentl. Schuld= und Unterpfands= Verschreibung wird hier 
vas Oberamts= Siegel beigedrukt, und die Aechtheit desselben sowohl, als auch der vorste- 
henden Unterschrift des Stadt= Anmitsschreibers beglaubiger von. 
· dem 183 Oberamtmann, 
L. S. 
Quittung. 
in dem Folle eines wahreu Darlchene nicht früher als nach dem baaren Empfange des 
Geldes auszufüllen und zu unterschreiben ;. ausser diesem Falle durchzustreichen) 
Mit der Unterschrift und Aushändigung gegenwärtiger Schuld- Verschreit ng beicheinc ich, Endes- 
aunterzogener, den baaren Empfang der ganzen, obenausgeworfenen Capital-Summe von 
(in Ziffern) —:: (in aussesshriebenen Worten) 
welcher geschehen ist, zu p7 den 
(Umorschrifft des mpfangenden Schuldners oder Bevollmächtigten.) 
  
—.-— — ngz
	        
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