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Nachdem, in Beziehung auf die gegenwärtige Verschreibung, die erkennenden
(Amtmann, oder Schultheils) und Richter zu (Gerichts- Sitz), vermäöge der in der
Amts- Registratur aufbewahrten Unterpfands-Urkunde vom- 18
1) durch ihre eigenhändige Namens= Unterschriften bezeugt haben, daß die sämtlichen
oben verpfändeten Grundstücke
2) soviel Jene aus den öffenrlichen, namentlich den Kauf= Steuer= und Unterpfands-
Büchern haben ersehen können,
(Hicher der wortliche Eintrag aus dem sogen. Unterplands-Zettel)—
und solche anderwärts weder verpfändet noch sonst verfangen seien; .
b) daß dieselben den neben ausgeworfenen gerichtlichen Anschlag zu ihrem gegenwärti-
gen Werthe haben; -, .
demnach von ihnen die nachgesuchte Bestaͤtigung dieser Verpfaͤndung
(vo es nölhig ist: nach gerichtl. Verpflichtung des obenunterzeichneten Kriegsvogtes)
ertheilt worden, und der ausführliche Eintrag in dem öffentlichen Unterpfands-Buche
S. geschehen sei; und nachdem in derselben Urkunde
2) dem ausländischen Innhaber dieser Verschreibung zu erkennen gegeben worden ist,
„daß die hier verpfändeten Grundstücke ihm zwar, nöchigenfalls, vach vergeblich ver-
suchten anderwärtigen. Vollziehungemitteln, an Zahlungs-Statt als Eigenthum —
jedoch in der Maase merkannt werden spllen, duß er, einer gesezlichen Vorschrifr zu-
folge, verbunden sei, solche inn#thalb zwei Jahren, von bem Tage der gerichtlichen
Zuerkennung an gerechnet, wieder an Innländer zu veräussern; widrigenfalls, nach
fruchtlosem Ablaufe dieser Frist, die befragten Grundsücke ren Amtes wegen einer
förmlichen Versteigerung unterworfen, und dem auswärtigen Eigenthümer der möglich-
höchste Erlöß als Ersaß eingehändiget werden würde;“
Se# wird, zur Versicherung des Gläubigers, dieser Innhalt jener gerichel. Unterpfands-
Urkum: Reher vollständig übergetragen, und die Aechtheit derselben durch eigenhändige
Namens:= Unterschrifft bezeugt, den- 13.
von Stadt# Anmtesschreiber
Zur Bekräftigung dieser öffentl. Schuld= und Unterpfands= Verschreibung wird hier
vas Oberamts= Siegel beigedrukt, und die Aechtheit desselben sowohl, als auch der vorste-
henden Unterschrift des Stadt= Anmitsschreibers beglaubiger von.
· dem 183 Oberamtmann,
L. S.
Quittung.
in dem Folle eines wahreu Darlchene nicht früher als nach dem baaren Empfange des
Geldes auszufüllen und zu unterschreiben ;. ausser diesem Falle durchzustreichen)
Mit der Unterschrift und Aushändigung gegenwärtiger Schuld- Verschreit ng beicheinc ich, Endes-
aunterzogener, den baaren Empfang der ganzen, obenausgeworfenen Capital-Summe von
(in Ziffern) —:: (in aussesshriebenen Worten)
welcher geschehen ist, zu p7 den
(Umorschrifft des mpfangenden Schuldners oder Bevollmächtigten.)
—.-— — ngz