Nro. 43. 1810. 431
Königlich, Württembergisches
Staats= und Regieryngs-Blatkt.
Samstag, 13. Oct.
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Kdinigl. General-Verordnung, die Impostirung der Kolonial-Waaren betreffend;
d. d. 10. Oct. 1810.
Da Wir Uns bewogen finden, Kolonial= Waaren, welche zum innern Verbrauche und
Handel in Unsere Königl. Staaten eingeführt werden, eben den Eingangs-Gebühren zu
unterwerfen, welche der Kaiserl. Französische Tarif vom S. Aug. dieses Jahrs fesisezt: So
lassen Wir Euch diesen Tarif, auf Württembergische Münze und Gewicht reducirt, mit
dem Befehle zugehen, für dessen Anwendung ohne Verzug besorgt zu seyn.
Alle in demselhen aufgeführten Kolonial-Waaren, welche nach der Bekanntmachung
gegenwértig= Verordnung in das Königreich eingefährt werden, unterliegen den darin be-
stimmten Eingange Gebühren= sofern ste michr von einem Orte bezogen werden, wo eben
· ifmaͤsige abe entrichtet werden mußte.
diese 6 boheer olonial-Waaren dieser Art an der diesseitigen Grenze ankommen, hat
der Grenz-Zoller vorerst den bisherigen Zoll zu erheben, und dann die Fracht -Briefe mit
der Waare an das Ober-Accise-Amt desjenigen Districts, in welchem der Kaufmann und
Empfänger wohnt, ur r* rchenung aibatenan 9 e em das, was nach obi-
immung zu bezahlen ist, eirngez erre .
ger —A— verenigen Colonial-Waaren, welche als Transito= und Speditions= Gur
durch die Königl. Staaten nur durchgeführt werden, bleibt es bei den dißfalsigen allgemei-
nen Bestimmungen. Hieran 2c. Stuttg. im Königl. Staats-Ministerium, den lo. Okr.
1310. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Tarif
K—
für die Eingangs. Gebühren nachstehender Kolonial: Waaren:
Vom Wurttembergischen Centner ist zu bezahlen:
ven Amerikanischer Baumwolle — — 180 fl.
— reohem Zuker — — — 67 fl. 30 kr.
— weißem Zuker, und Zuker in Hüten — 9o fl.
— braunem Thee (Thee haysan) – 202 fl. 30 kr.