Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 43. 1810. 431 
Königlich, Württembergisches 
Staats= und Regieryngs-Blatkt. 
  
  
Samstag, 13. Oct. 
— 
Kdinigl. General-Verordnung, die Impostirung der Kolonial-Waaren betreffend; 
d. d. 10. Oct. 1810. 
Da Wir Uns bewogen finden, Kolonial= Waaren, welche zum innern Verbrauche und 
Handel in Unsere Königl. Staaten eingeführt werden, eben den Eingangs-Gebühren zu 
unterwerfen, welche der Kaiserl. Französische Tarif vom S. Aug. dieses Jahrs fesisezt: So 
lassen Wir Euch diesen Tarif, auf Württembergische Münze und Gewicht reducirt, mit 
dem Befehle zugehen, für dessen Anwendung ohne Verzug besorgt zu seyn. 
Alle in demselhen aufgeführten Kolonial-Waaren, welche nach der Bekanntmachung 
gegenwértig= Verordnung in das Königreich eingefährt werden, unterliegen den darin be- 
stimmten Eingange Gebühren= sofern ste michr von einem Orte bezogen werden, wo eben 
· ifmaͤsige abe entrichtet werden mußte. 
diese 6 boheer olonial-Waaren dieser Art an der diesseitigen Grenze ankommen, hat 
der Grenz-Zoller vorerst den bisherigen Zoll zu erheben, und dann die Fracht -Briefe mit 
der Waare an das Ober-Accise-Amt desjenigen Districts, in welchem der Kaufmann und 
Empfänger wohnt, ur r* rchenung aibatenan 9 e em das, was nach obi- 
immung zu bezahlen ist, eirngez erre . 
ger —A— verenigen Colonial-Waaren, welche als Transito= und Speditions= Gur 
durch die Königl. Staaten nur durchgeführt werden, bleibt es bei den dißfalsigen allgemei- 
nen Bestimmungen. Hieran 2c. Stuttg. im Königl. Staats-Ministerium, den lo. Okr. 
1310. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Tarif 
K— 
für die Eingangs. Gebühren nachstehender Kolonial: Waaren: 
Vom Wurttembergischen Centner ist zu bezahlen: 
ven Amerikanischer Baumwolle — — 180 fl. 
— reohem Zuker — — — 67 fl. 30 kr. 
— weißem Zuker, und Zuker in Hüten — 9o fl. 
— braunem Thee (Thee haysan) – 202 fl. 30 kr.
	        
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