fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 6. 
(1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegen- 
ständen ist in nachstehender Weise zu verfahren: 
1. 
2. 
S# 
Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu ver- 
brennen. 
Hölzerne Stall= und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von 
Besen, Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Geschirrteile, 
Holzschuhe usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich zu scheuern. 
Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ringe, Gabeln, 
Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige Futter- 
und Tränkgeschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit sie nicht zur Des- 
infektion (Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, gründlich zu putzen und mit 
heißem Wasser abzuspülen. 
Leder--= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge, Zuggeschirre, Sättel, 
Riemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maulkörbe, Peitschen 
usw.) sind mit Seifenwasser abzubürsten. 
Gegenstände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüberzüge, 
Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifenwasser vom Schmutze 
zu befreien. . 
Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche 
Gegenstände sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu 
lüften und dabei möglichst oft zu wenden. 
(2) In den Fällen des & 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungsstücken und 
sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich. 
87. 
Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich der 
Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen 
der §&§ 5, 6 sinngemäß Anwendung. 
g 8. 
Viehmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren abgesetzte 
Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem Besen gründlich zu 
säubern oder mit Wasser abzuspülen, nicht gepflasterte Viehmarktplätze durch Hacken und 
Rechen oder durch Eggen zu ebnen. Erforderlichenfalls sind auch die Anbindevorrichtungen mit 
Wasser abzuspülen oder abzuwaschen. 
89. 
Wege (Straßen) sind je nach ihrer Beschaffenheit wie die Viehmarktplätze zu reinigen.
	        
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