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g 6.
(1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegen-
ständen ist in nachstehender Weise zu verfahren:
1.
2.
S#
Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu ver-
brennen.
Hölzerne Stall= und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von
Besen, Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Geschirrteile,
Holzschuhe usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich zu scheuern.
Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ringe, Gabeln,
Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige Futter-
und Tränkgeschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit sie nicht zur Des-
infektion (Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, gründlich zu putzen und mit
heißem Wasser abzuspülen.
Leder--= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge, Zuggeschirre, Sättel,
Riemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maulkörbe, Peitschen
usw.) sind mit Seifenwasser abzubürsten.
Gegenstände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüberzüge,
Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifenwasser vom Schmutze
zu befreien. .
Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche
Gegenstände sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu
lüften und dabei möglichst oft zu wenden.
(2) In den Fällen des & 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungsstücken und
sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich.
87.
Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich der
Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen
der §&§ 5, 6 sinngemäß Anwendung.
g 8.
Viehmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren abgesetzte
Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem Besen gründlich zu
säubern oder mit Wasser abzuspülen, nicht gepflasterte Viehmarktplätze durch Hacken und
Rechen oder durch Eggen zu ebnen. Erforderlichenfalls sind auch die Anbindevorrichtungen mit
Wasser abzuspülen oder abzuwaschen.
89.
Wege (Straßen) sind je nach ihrer Beschaffenheit wie die Viehmarktplätze zu reinigen.