Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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mäßigsten durch diejenige Behörde entschieden werden, welche 
für die Genehmigung dieser organisatorischen Bestimmungen zu- 
ständig ist und die zur Beurteilung gewerbetechnischer Fragen 
geeignete Kräfte besizt. Deshalb wurde der $ 57 b KVG. in der 
Fassung der Novelle von 1892 ins Krankenversicherungsgesetz 
aufgenommen. 
Nach dem früheren Gesetz sollten Streitigkeiten zwischen den 
Kassenmitgliedern oder ihren Arbeitgebern einerseits und der 
Kasse andererseits über die Verpflichtung zur Leistung oder Ein- 
zahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche von 
der Aufsichtsbehörde und demnächst im ordentlichen Rechtsweg, 
Streitigkeiten über Leistungsansprüche, welche von den Kas- 
senmitgliedern kraft gesetzlicher Zession auf Gemeinden oder 
Armenverbände, Betriebsunternehmer oder Kassen übergegangen 
sind, im Verwaltungsstreitverfahren, 
Streitigkeiten über gesetzliche Entschädigungsansprüche, wel- 
che von den Kassenmitgliedern kraft gesetzlicher Zession auf die 
Kasse übergegangen sind, gleichfalls im Verwaltungsstreitverfahren 
entschieden werden. 
Diese Regel der Kompetenzverhältnisse beruhte auf Beschlüs- 
sen der Reichtagskommission von 1882. Der Entwurf damals 
wollte die Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und 
ihren Arbeitgebern einerseits und den Kassen andererseits über 
Beitragspflichten und Unterstützungsansprüche und in gleicher 
Weise Streitigkeiten über Regreßansprüche der Armenverbände 
dem Verwaltungsstreitverfahren überweisen. Hegreßansprüche 
der Krankenkasse gegen dritte entschädigungspflichtige Personen 
kannte jener Entwurf nicht. Die Reichstagskommission nahm 
eine auf solche Regreßansprüche bezügliche Bestimmung im $ 57 
KVG. auf und änderte die Kompetenzbestimmungen des $ 58 KVG@. 
dahin, daß Streitigkeiten zwischen den versicherten Personen und 
ihren Arbeitgebern einerseits und den Krankenkassen andererseits 
über Beitragspfliehten und Unterstützungsansprüche von der Auf- 
Archiv des öffentlichen Rechte, XXXI. 4. 32
	        
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