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mäßigsten durch diejenige Behörde entschieden werden, welche
für die Genehmigung dieser organisatorischen Bestimmungen zu-
ständig ist und die zur Beurteilung gewerbetechnischer Fragen
geeignete Kräfte besizt. Deshalb wurde der $ 57 b KVG. in der
Fassung der Novelle von 1892 ins Krankenversicherungsgesetz
aufgenommen.
Nach dem früheren Gesetz sollten Streitigkeiten zwischen den
Kassenmitgliedern oder ihren Arbeitgebern einerseits und der
Kasse andererseits über die Verpflichtung zur Leistung oder Ein-
zahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche von
der Aufsichtsbehörde und demnächst im ordentlichen Rechtsweg,
Streitigkeiten über Leistungsansprüche, welche von den Kas-
senmitgliedern kraft gesetzlicher Zession auf Gemeinden oder
Armenverbände, Betriebsunternehmer oder Kassen übergegangen
sind, im Verwaltungsstreitverfahren,
Streitigkeiten über gesetzliche Entschädigungsansprüche, wel-
che von den Kassenmitgliedern kraft gesetzlicher Zession auf die
Kasse übergegangen sind, gleichfalls im Verwaltungsstreitverfahren
entschieden werden.
Diese Regel der Kompetenzverhältnisse beruhte auf Beschlüs-
sen der Reichtagskommission von 1882. Der Entwurf damals
wollte die Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und
ihren Arbeitgebern einerseits und den Kassen andererseits über
Beitragspflichten und Unterstützungsansprüche und in gleicher
Weise Streitigkeiten über Regreßansprüche der Armenverbände
dem Verwaltungsstreitverfahren überweisen. Hegreßansprüche
der Krankenkasse gegen dritte entschädigungspflichtige Personen
kannte jener Entwurf nicht. Die Reichstagskommission nahm
eine auf solche Regreßansprüche bezügliche Bestimmung im $ 57
KVG. auf und änderte die Kompetenzbestimmungen des $ 58 KVG@.
dahin, daß Streitigkeiten zwischen den versicherten Personen und
ihren Arbeitgebern einerseits und den Krankenkassen andererseits
über Beitragspfliehten und Unterstützungsansprüche von der Auf-
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