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noch ein unbeschriebener Bogen zur Abstempelung auf das Stempelamt gebracht, und eben
so wenig der fehlende Stempel nachgehen, oder der aufgedrukte geringere Stempel mit ei-
nem weitern supplirt werden.
3) Wird ein Contract oder eine sonstige dem Stempel unterworfene schriftliche Berhand-
lung, ohne auf das gehoͤrige Stempelpapier geschrteben zu seyn, vor Gericht praͤsentirt, so
soll eine solche Schrift gar nicht angenommen, und das hiezu erforderliche Stempelpapier
vicht eher verabfolgt werden, als bis eine Stempel= Strase von 230 fl. erlegt seyn wird.
4) Zu den gedrukten Formularien, wie z. B. zu Obligationen, Unterpfands-Zerteln,
Vollmachten r2c. ingleichem zu den Handels-Büchern, muh gleichfalls das vergeschriebene
Stempelpapier gebraucht werden. « "
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Behoͤrden hienaͤchstens benannt werden, wo auf dem Lande das Stempelpapier erhalten
werden kann.
Wir befehlen, daß diese allerhöchste Verordnung mit Ausnahme der in Nro. 2. ent-
haltenen und sogleich zu vollziehenden Verschrift vom r. Jan. 1811. in Ausübung gebrache
werde. Daran geschieht Unser Königl. Wille. Stuttg. den 10. Nov. 1810.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propc.
General-Verordnung, die Verhältnisse der Oberbeamten zu den Landodgten betr.
Se. Königl. Maj. wollen in Folge der in der General-Verordnung vom 20. Aus.-
d. J. ausgesprochenen Subordinations-Verhaͤltnisse der Beamten gegen die Landvoͤgte und
der Execntions-Befugnisse der leztern folgende naͤhere Bestimmungen festgesezt haben.
1) Die Ober-zund Unterbeamte sind in alleu Fällen, mit Ausnahme derjenigen, wo sie
als Justitiarii handeln, und der Gegenstände, die sich auf die Rechtspflege beziehen,
den Landvögten durchaus untergeordnet, und haben deren Befehle und Weisungen als
Untergebene ohne weiters zu befolgen; ste follen daher auch nicht au die Ministerien,
Kollegien und Departements, die Justiz-Collegien ausgenommen, am allerwenigsten
aber an die Königl. Ober-Regierung, als mit welcher sie in keinzr unmittelbaren Be-
rührung zu stehen haben, ihre Berichte directe erstatten, sondern dieselbe dem vorge-
sezten Landvogt übermachen, der, wenn er nichts dabei zu erinnern hat, sein Vidit, im
entgegengesezten Fall aber dasjenige, was er für nöthig findet, beifügen wird.
2) Dem Landvogt wird die Befugniß eingeräumt, ganz nach seinem Dafürhalten die
Vollziehung seiner amtlichen Verfügungen von einem bestimmten Termin ahhängig zu
machen, und
3) im Fall einer unentschuldbaren Verzögerung oder Saumseligkeit von Seiten der Be-
anmcen, sich der Befolgung seiner Verfügungen durch Absendung eines Landdragoners,
Preßers, oder in wichtigen Fällen durch Aborduung seines Actuars, auf Kosten des
saumseligen Beamten zu versschern, auch "