Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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4) gegen denselben im Fall fortgesezter oder gröberer Vernachläßigung oder Verschuldung 
mit einer Strafverfügung von lo Reichsthalern vorzugehen, um deren Nachlaß im 
Weeg der Gnade der Beamte in keinem Falk) und nur, wenn er deren Aufshebung 
ceyzx eapite Justitige verlangen kann, bei dem Justiz-Ministerium einkommen darf. 
Es ist der wiedeeholte ernstlich ausgedrükte allerhöchste Wille, daß über dieser Verordnung 
strenge gehalten werde, überhaupt aber soll kein Beamter bei der empfindlichsten Ahndung 
sich beigehen lassen, das Ansehen, die Bestimmung und die Autorität des ihm vorgesezten 
Landvogts zu vermindern, und sich widerspenstig gegen ihn zu bezeigen. Sturtg. in Königl. 
Ober-Regier. Regim. Depart. den 13. Rov. 1310. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Kdnigl. Verordnung. Die Uniformen der Oberamtleute, Amtleute und Cameral- 
Verwalter betreffend. 
Se. Königl. Majestät haben vermög allerhöchsten Reseripts vom 16. Nov. gnä- 
digst zu verordnen geruht, daß sämntliche Oberamtleute auf den Uniformen am Kragen und 
über den Aufschlägen eine schmale goldene Tresse, einen Zoll breit, nebst den Wappen- 
knöpfen, — die Amtleute aber die simple Uniform, jedoch mit Wappenknöpfen, — und 
die Cameral-Verwalter dieselben Tressen, wie die Oberamleute, hingegen von Silber, 
tragen sollen. - 4 
Die Beeidigung der Kiefer auf ihre. HObliegenheiten bei Weinverkäufen betr. 
Die Königl. Accise: Ordnung vom 18. Mai 1808. H. 3o. verordnet, daß jeder Mei- 
ster des Kiefer: Handwerks über die Obliegenheit, nicht nur seine Kunden, welchen er bei 
Weinversendungen bedient ist, an de Beiziehung des Unter-Käuffers, und Entrichtung 
der Accise zu erinnern, sondern auch, wenn diese solches dennoch unterlassen würden, selbst 
zum Unterkäufer zu gehen, und ihm von dem vorgegangenen Verkauf, dem Erlös u. f. w. 
so weit ihm solcher bekannt ist, gewissenhafte Anzeige zu machen, in körperliche Eidespflich- 
ten genommen, und diese Beeidigung bei neu angehenden Meistern sogleich bei deren Auf-“ 
nahme ins Meisterrecht vorgenommen werden solle: Da nun aber diese Verordnung noch 
nicht allenthalben pünktlich beobachtet wird, so wird dieselbe hiemit aufs neue alles Ern- 
stes eingeschärft, und dabei den sämtlichen Königl. Oberämtern aufgegeben, nicht nur über 
alle in ihren Oberamts-Bezirken befindlichen Meister des Kieferhandwerks, ob sie auf ob- 
gedach## Obliegenheit beeidiget sind, genaue Erkundigung einzuziehen, und bei denen, wel- 
che solchergestalt noch nicht in Eidespflichten genommen sind, wenn sie das Handwerk nicht 
etwa aufgegeben haben, sondern dasselbe, es sei wenig oder viel, wirklich noch treiben, 
diese Beeidigung unverweilt nachzuholen, sondern solche auch bei jedem künftigen neuange- 
henden Meister gleich nach dessen Aufnahme ins Meister-Recht vorzunehmen, zu welchem 
Ende die Vorsteher der Kiefer= Handwerksladen, gemessen anzuweisen sind, dem betreffen- 
den Oberamte eines solchen neuen Meisters von dessen geschehener Aufnahme die gleichbal- 
dige Anzeige zu machen. Scurtgart, in Könizl. Ober-Regier. Ob. Pol. Departem, den 
8. Nov. 1810.
	        
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