—
b) ein ordinairer Back-Stein
10 — 4 — (125 — — ) lang,
5. — – (ôb — — ) breit,
2 — — — (3.— — ) dick.
eh eine Dachplatte oder Ziegel.
12.— — — (r5 — — ) lang,
5 —9 — — 67 — — ) breir,
— — 6 — – ('1 — — ) dick.
seyn, und sind diese angezeigte Maase von bereits vest und gut ausgebrannter Waare
zu verstehen, daher die Ziegler wegen des Eintrocknens der verschiedenen Lehm-Arten,
welche sie in ihren Ziegelbrennereien zu gebrauchen pftegen, und deren Eigenschaften
ihnen bekannt seyn müssen, ihre Modells und Formen darnach einzurichten, überhaupt
aber ihre Waare gut und gehörig ausgebrannt zu verfertigen und abzuliefern haben.
Nach all Vorstehendem nun haben sich die Ziegler um so genauer zu achten, als der
Contravenient auf den Fall, daß entweder das Kalkmaas von ihm nicht gehörig abgereicht,
oder zu klein, oder ungepfechtet, und die gebrannte Ziegelwaare nicht nach dem hier vorge-
schriebenen Maas oder nur halb und schlecht gebrannte Waare bei ihm erfunden würde,
mit einer Legal-Strafe von 10 fl. angesehen werden wird; auch haben die Pfechtämter und
die Ziegelschauer bei ihren vorzunehmenden Bisttationen ihre Aufmerksamkeie darauf eben-
mäsig zu richten. Daran 2c. Stuttg. in Königl. Ober: Regier. Ob. Pel. Departement,
den 15. Nov. 1810.
Verordnung, in Stempel-Administrations-Sachen.
1. Die Königl. Cameralbeamten werden hiedurch angewiesen, von sämtlichen bisheri-
gen Stempel-Papier-Admodiateurs ihres Distrikts den gegenwärtigen ganzen Vorrath an
Stempelpapier einzufordern und urkundlich zu übernehmen, zu welchem Ende die Admodia-
teurs zugleich anzuzeigen haben, gegen welche Stempelämter sie in Abrechnung stehen, und
was sie über Abzug des solchergestalt abgelieferten Stempelpapiers zu dem Stempelamt noch
schuldig seien, oder ob und wie viel ihnen an dem allenfalls vorausbezahlten Stempelpapier
wiederum zurük zu erstatten sei.
Diese Anzeigen sind sodann von dem Cameralbeamten, der das vorräthige Stempel-
papier in Empfang nimme, vorläufig zu prüfen, und hierauf dem betreffenden Stempelamt,
welches sogleich über sämtliche bisherige Admodiateurs, je für den betreffenden Cameral-=
distriet ein getreues Verzeichniß mit bestimmter Angabe, wann, wie vtel, und welche Sor-
ten von Stempelpapier in dem heurigen Rechnungslauf von jedem Admodiateur empfangen
worden, zu verfassen hat, zur Einsicht und Anerkennung, oder um die nöthigen Bemerkbun-
gen darüber zu machen, unverzüglich mitzutheilen. Findet sich nun bei Zurüksendung jener
Abrechnungen an den Cameralbeamten kein Anstand, so ist das, was die Admodiateurs
noch schuldig sind, sogleich an den Cameralbeamten zu berichtigen, oder das, was wiederum
zu restituiren ist, von demselben an die Admodiateurs gegen Quittung zu erlegen.
Die Cameralbeamten haben sofort jene Uebergabs-Urkunden und Abrechnungen, so
wie die Stempelbeamten die befragten Verzeichnisse, samt den bisherigen Seempeln und