Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Ballen längstens bis den r. Dec. d. J. an das General= Stempelame dahier einzusenden. 
Die bisherigen Stempelbeamten aber haben den in ihren Bureauxr befindlichen Vorrath an 
Stempelpapier urkundlich aufzunehmen, und dasjenige, was die Cameralbeamte zum einst- 
weiligen Verschluß bis zum 1. Jamar nicht nöthig haben sollten, ebenfalls auf gedachten 
Termin einzusenden, die Cameralbeamte aber haben den Vorrath an altem Stempelpapier 
auf den 1. Jannar 18°1. mit einer pflichtmäsigen Abrechunng an das General-Stempel- 
amt abgehen zu lassen, bis wohin sie mt bem neuen Stempelpapier werden versehen werden. 
Sollte es der Sache angemessen seyn, an einem oder dem andern Ort den Derail- 
Verschluß des Stempelpapiers statt dem Cameralbeamten, oder neben diesem dem Oberacci- 
ser, Oberzoller, Oberumgelder zu übertragen, so ist noch vor dem 15. Dec. die Anzeige da- 
von, unter Rüksprache mit den vorzuschlagenden Stellen, an das General-Stempelame da- 
hier zu machen. » J · 
2. Da das mit dem allergnaͤdigst vorgeschriebenen Wasserzeichen versehene Papier un- 
gestempelt an keinem andern Ort und zu keinem andern Zwek, als für das Kön. General= 
Stempelamt geduldet wird; so ist, wenn sich je ein ungestempelter Bogen von diesem Zei- 
chen irgendwo anders zeigen sollte, unverzüglich und unter Beilegung dieses Bogens an das 
General= Stempelamt mit der beigefügten besondern Aufschrift: Ober-Aufsicht, Nach- 
richt zu geben. 
3. lr über das im Laufe des Jahrs an die Ausgeber des Stempelpapiers verabfolgte 
und am Ende eines Jahres davon noch vorhandene Stempelpapier eine Haupt- Abrechnung 
gegen das Königl. General-Stempelamt in der Maße statthaben wird, daß so viel, als nicht 
4P# mature zurükgegebenem Dapier liquidirt werden kann, mit baarem Geld zu ersezen 
st, (10 steht zwar zu erwarten, daß die bestimmte Absicht, wornach auf dem Lande ebenfalls 
kein mit einem vorhergehenden Jahrgang bezeichnetes leeres Stempelpapier im Umlauf sehn 
soll, werde erreicht werden; wenn hingegen dieser Fall gleichwol vorkommen sollte, so ist der 
gedachten Stelle under Beilegung dieses Papiers unverzüglich die Anzeige davon zu machen. 
Wornach smtliche Königliche Beamten, Diener und Unterthanen sich zu achten haben. 
Stuttg. in Königl. Ob. Fin. Kammer, Steuer-Depart, den 26. Nov. 1810. 
Rechts-Erkenntniße des Kdnigl. Ob. App. Tribunals. 
1) In der dahin gewiesenen Appellations-Sache von Großbottwar, zwischen dem 
Landjägermeister, Kammerherrn von Moltke zu Ellwangen, Appellanten, und der Königl. 
Ober-Finanz= Kammer, Appellatin, das Vorzugsrecht einer Schuldforderung im Gannte be- 
treffend, wird auf Beweiß erkannt. Tübingen, den r. Nov. 1810. 
2) In der delegirten Appellations-Sache von dem Remissions-Gerichte zu Kirchheim 
unter Tek, zwischen der Gemeinde Ringingen, Blaubeurer Oberamts, Klägerin, Appellan- 
tin an einem, und der Gemeinde Altheim, Oberamts Ehingen, Beklagter, Appellatin am 
andern Theill, wird die Urthel voriger Instanz, unter Vergleichung der Appellations. Pro- 
zeß= Kosten dahin abgeändere, daß der Commun Ringingen der Waidgang und die Zutriebs- 
Gerechtigkeit in dem Walde, der Pfifferlings-Berg genanne, auch jenseies der Waid-Stei- 
ne und Waid-Säulen gegen Altheim hin, zustehe. Tübingen, den 17. Nov. 1810. 
3) In der von der vormaligen Deutschordensmeisterschen Regierung zu Mergentheim 
an das Ober-Tribunal übergegangenen Appellations" Sache zwischen der Ganntmasse des
	        
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