Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

524 
aus dem Amt Dischingen, ) Fürstl. Tarisch. 
raus dem Amt Neresheim, 
aus Theilen der Aemter Hochaltingen und Meichingen, 
aus dem Amt Reresheim, Fürstlich Oettingen-Wallersteinisch, 
aus Theilen des Amts Wallerstein, 
aus dem Amt Baldern, 
aus Theilen des Amts Mönchroth, 
aus Theilen des Amts Oettingen, disseits der Werniz; 
III.) von dem Rezat-Kreise: 
aus Theilen des Landgerichts Dinkelsbühl., 
aus Theilen des Landgerichts Feuchtwang, 
aus dem Landgerichte Crailsheim, 
gus dem Amt Hohenlohe-Kirchberg, 
aus dem Amt Gerabrunn, 
aus dem Amt Rotenburg, 
aus dem Amt Uffenheim; 
IV. aus dem Amt Oeffngen, 
gebürtig, bei dem Koönigl. Bairischen Militär gestanden und von solchem defertirt sead, ei- 
nen General-Pardon gegen neue gesezmäßige Kapitulation dergestalr allergnädigst verwillige 
haben, daß, wenn dieselbe, sofekn sie schon in den Königlichen Staaten sich befinden, so- 
bleich nach Publikation des Pardons, oder sofern sie noch abwesend wären, in den näch- 
sten drei Monaten a Dato, sich bei ihren Oberämtern oder den Garnisonen Ulm, Ellwan- 
gen, Crailsheim oder Stutegart einfinden und melden werden, sie von aller Strafe befreit, 
ihnen wezen ihrer begangenen Desertion kein Vorwurf gemacht, und sie in Rüksicht einer 
Strafe so angesehen werden sollen, als ob sie nie desertirt wären. 
Es wird daher diese allerhoͤchste Gnade andurch oͤffentlich bekannt gemacht, und ere 
wartet, daß sich alle dergleichen Deserteurs als gehorsame Unterthanen einfinden werden, 
Gegeben Stutegart, den 1. Dec. 1810. Friderich. 
  
General-Reseript, die Nechte und Verbindlichkeiten der vormaligen Patrimonial-Orte betr- 
d. d. 2% 1810. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, rc. 2c. 2c. 
Es sind zwar die Einwohner der vormaligen Patrimonial-Orte schon vermög Unserer 
füher ergangenen Geseze wie aller Rechte und Vorzüge Unserer Königl. Unterthanen theil- 
haftig, so auch gleichen Pflichten und Verbindlichkeiten mit denselben unterworfen, und be- 
sonders in Ansehung der den Amts-Corporationen obliegenden Lasten der Einquartierung, 
der Lieferungen, Militär-Frohnen, und anderer Vorspanns-Sachen denselben völlig gleich- 
gestellt, und nur in Rüksicht auf ihre vormalige Eigenschaft gutsherrlicher Patrimonial-Orte 
anfänglich den Ames-Corporationen nicht völlig einverleibt worden. Nachdem aber seit dem 
10. Mai 1o##. die Patrimonial-Gerichtsbarkeic der fürstlichen, gräflichen und adelichen 
Güterbesszer gänzlich aufgehoben worden ist: so selgt daraus von selbst, daß sie von jene#s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.