Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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ten Colonial-Waaren ist der Eintritt in die K. Staaten, und die Durchfuhr durch dieselbe 
von nun an gaͤnzlich untersagt, ebend. Saͤmtliche Handelslente sollen innerhalb 24 Stunden 
Verzeichnisse derjenigen, welche sie seit vier Monaten ausser Lands gefuͤhrt haben, eiugeren, 
463, Alle noch nicht impostirten Colonial-Waaren sollen in Beschlag genommen werden, 401. 
Colonsle-Ansiedelung. Gelegenheit dazu bei Maulbronn, IX. 120 ff. Nähere Bestimmungen, ebend. 
Commerz. S. Handel. 
Communen. Milirairpflichtige sind von Commundiensten auszöschliesien, VII. 20. Gediente Sol- 
daten zu den geringern ausschlietzlich zu wählen, VII. I290. IX. 362. Einschärfung dieser 
Verordnung, X. 300. Aufhebung ihres Salzhandels, VII. ö17. Die K. Wegmeister dürfen 
die Aufsicht über die Lommunwege übernehmen, VIII. 163. Verbindlichkeit der Communen 
in Hinsicht auf die Erhaltung der offentlichen Wege, IX. 19. Wie die Allmanden derselben zu 
vertheilen, VIII. 58.. Ihre Beiträge zu den Schuzengesellschaften abgestellt, IX. 25. Vor- 
schrifrten wegen Verleihung ihrer Schaafweiden, IX. 234. — wegen der Holzverk dufe, 
Acc. O. 6. 56. IX. 513. Stamm= Miethe von allen Holzabgaben aus ihren Waldungen, X. 
360. Was bei dem Verkauf des Commun-Eigenthums zu beobachten, X. 42. 43. Kdgaben 
an die Waisen= und Juchthäuser bei dem Verkauf oder der Verleihung der Commungüter, 
Häußer, Mäühlen, Schaafweiden, Zehenden 2c. 60. Ingleichen bei Commun= Dienst= Ersezun- 
gen, ebend. Abgabe des Zoigsten Theils der Commun= Frucht-Vorräthe an gedachte Institute, 
in Geld berechner, ebend. Commun= Vorskeher sollen ohne Vorwissen und Gurfinden des ihnen 
vorgesezten Oberamts keinerlei Attestate ansstellen, 307. 
Commun, Rechnungswesen. Die Oberaufsicht über die Oekenomie der Communen gehdrt zum Ressort 
des K. Ob. Landes-Oek. Coll. VII. 2109. In den betreffenden Kreisen haben die Kreis-Steuer- 
Räthe die Aufsicht über das Rechnungs= und Kaßenwesen der Commundiener, VI. 32. 110. 
122. Sie sollen die jährliche Berichte über den Rechnungs-Zustand der Communen einsam- 
meln, prüfen, und den Kreishauptleuten mit ihren Bemerkungen Übergeben, VI. 122. 6. 13. 
F Einschärfung dieser Verordnung, VII. 97. Weitere Vorschriften wegen Erstattung der 
ommun- Rechnungs-Tasteandes-Berchee' VII. 427 VIII. 604. IX. 117. Wie es mirt den 
Coemmun-Rechnungs-Abhdren in Patrimonial-Orten zu halten, VII. 633. Die Bestellung 
und Verpflichtung der Commun-Rechnungs-Revisoren ist dem O. Landes-Oekon. Coll. über: 
tragen, VII. a10. Aufstellung besonderer mit firen Besoldungen, VII. zol. VIII. 189. 190. 
Einführung eines gleichen Termins bei allen Eommun-Rechnungen, VlII. boz. Vorschriften 
wegen Verzinsung und Sicherstellung der Commun-Capitalien, VII. 533. 734. Besteurung 
der verzinslichen, VIII. q425. Wie es mit der Commun-Capital-Steuer während ver Landes- 
Capital-Steuer zu halten, VII, 18. V l. 427. Die auf das Rechnungswesen der Commu- 
nen sich beziehenden Geschäfte sind den Stadt= oder Amtsschreibereien vorbehalten, IX. 319. 
Verordnung, die Eimendung der Amtsschadens-Projekte betr. X. 153. Wie es in Ansehung 
des Stempelpapiers bei Commun-Rechn. zu halten, 2058. Blatt= u. Taggeld, ebend. 
Commun, Wildschuͤzen. Aufgehoben, VI. 97. Ausnahme in Ruͤksicht der sogen. Flug- und Vogel- 
uzen, 109. 
Coneeptboch ### den Kreishauptleuten über Berichte und amtliche Schreiben zu führen, VI. 33. 
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Concipisten. Von ihrer Verantwortlichkeit bei Vorschriftswidrigen Eingaben, Vl. 30. VII. 126. x 
Wer das Recht habe, Memorialien zu verfertigen, &. 6. Sie sollen am Ende der Eingaben 
ihren Namen, Wohnort und Stand beisezen, ebend. y. 7. Strafe der Contravenienten, VIII. 
. Wiederholte Einschärfung dieser Verordnung, X. Llor. Vorschrift Zmr dieselben wegen 
der den Bittschriften beigelegten obrigkeitlichen Zeugnisse, 307. 
C(oncurs-Sachen. Die Erkenntnisse über Anordnung von Vergantungen sind dem I. Senat des Ob. 
Fust. Coll. übertragen, VI. 13. §. co. VII. alg. Ausnahme bei exemten Personen, VI. Zo. 
§. 24. Summarisches Verfahren in Cencurs-Sachen, 9z. Vorzugs-Recht des Fiskus za 
dem Concurs eines Beamten im Fall eines Rests, IX. 57. Ausnahme in Ruͤksicht auf die vor
	        
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