Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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für  Zwecke  des  öffentlichen  Volksschulwesens  oder  der  öffentlichen  Armenpflege  erwachsen,
  welche  im  Verhältnisse  zu  den  ohne  diese  Betriebe  für  die  erwähnten
Zwecke  nothwendigen  Gemeindeausgaben  einen  erheblichen  Umfang  erreichen  und
eine  Ueberbürdung  der  Steuerpflichtigen  herbeizuführen  geeignet  sind,  so  ist  eine
solche  Gemeinde  berechtigt,  von  der  Betriebsgemeinde  einen  angemessenen  Zuschuß
zu  verlangen.  Bei  der  Bemessung  desselben  sind  neben  der  Höhe  der  Mehrausgaben
  auch  die  nachweisbar  der  Gemeinde  erwachsenden  Vortheile  zu  berücksichtigen.
  Die  Zuschüsse  der  Betriebsgemeinde  dürfen  in  keinem  Falle  mehr  als
die  Hälfte  der  gesammten  in  der  Betriebsgemeinde  von  den  betreffenden  Betrieben
zu  erhebenden  direkten  Gemeindesteuern  betragen.

Liegt  der  Betrieb  in  einem  Gutsbezirk,  so  richtet  sich  der  Anspruch  gegen
den  Gewerbetreibenden;  der  Zuschuß  darf  in  diesem  Falle  den  vollen  Satz  der
staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  nicht  übersteigen.

Ueber  den  Anspruch  beschließt  in  den  Fällen,  in  welchen  keine  Einigung
der  Betheiligten  erfolgt,  der  Kreisausschuß,  soweit  die  Stadt  Berlin  oder  andere
Stadtgemeinden  betheiligt  sind,  der  Bezirksausschuß.  Gegen  den  Beschluß  findet
innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  um  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

Zutreffendenfalls  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  58  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)
dahin  zur  Anwendung,  daß  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Stadt  Berlin
betheiligt  ist,  der  Minister  des  Innern  den  Bezirksausschuß  bestimmt,  welcher  zu
beschließen  hat.

4.  Vertheilung  des  Stenerbedarfs  auf  die  verschiedenen  Steuerarten.

S.  54.  «

Die  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern  sind  in  der  Regel  mindestens  zu
dem  gleichen  und  höchstens  zu  einem  um  die  Hälfte  höheren  Prozentsatze  zur
Kommunalsteuer  heranzuziehen,  als  Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer  erhoben
werden.

So  lange  die  Realsteuern  100  Prozent  nicht  übersteigen,  ist  die  Freilassung
der  Einkommensteuer  oder  eine  Heranziehung  derselben  mit  einem  geringeren  als
dem  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Prozentsatze  zulässig.

Werden  mehr  als  150  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern  erhoben
  und  ist  die  Staatseinkommensteuer  mit  150  Prozent  belastet,  so  können
von  dem  Mehrbetrage  für  jedes  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern
2  Prozent  der  Staatseinkommensteuer  erhoben  werden.

Mehr  als  200  Prozent  der  Realsteuern  dürfen  in  der  Regel  nicht  erhoben
werden.

G.  55.

Zuschläge  über  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommensteuer  hinaus,  sowie
Abweichungen  von  den  im  F.  54  enthaltenen  Vorschriften  bedürfen  der  Genehmigung)
  die  Abweichungen  sind  nur  aus  besonderen  Gründen  zu  gestatten.

(Tr.  9629.)  33°