Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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nach eingezogen; diejensgen keltern= und Bauern-Wöägen bingegen, welche nur auf kürzere 
Relsen zuwellen mit Sitzen und einer Bedeckung von Leinwand versehen zu werden pfle- 
gen, unter das gemeine Fuhrwerk gexechnet; die elgentlichen Berner-Wägen ohne Bede- 
ckung und hängende Site aber, als eine Mittelgattung dergestalt behandelt werden sollen, 
daß von jedem daran gespannten Pferde ein Ausgangs-Geld von #4 kr., und ein Ein= und 
Durchgangs-Aversum von # fl. 40 kr., oder bei einem Weg von weniger als 5 Stunden 
3 kr. per Stunde eingezogen werden. 
III. Sowohl diejenigen Fuhrleute, die immer die gleiche Reise bis zu einem bestimmten 
Ablade-Plotz, oder einer bestimmten Austritt-Station zuräcklegen, als diejenigen relsende 
Innländer, dle als solche dem Grenzzoller vorhin bekannt sund, oder über diese Eigenschaft, so 
wie über ihren Wohnort durch ihren Paß oder sonst auf eine gesetzliche Art sich auszuweisen 
vermögen, haben, da ihre Straßenbau-Abgaben-Schuldigkelt sich zum voraus genau berech- 
nen läßt, käünftig, statt des Aversums, nur das tarifmäßige Ein= und Durchgangsgeld, nach 
Stunden zu bezahlen. Es wird aber den Elnbringern hlebel die genaueste Aufsicht, um 
falsche Angaben und andere Umerschleife zu verhüten, eingeschärft. 
III. Denjenlgen Ausländern, welche mit gemelnem Führwerk in das Königreich rei- 
sen, und durch die Eintritts-Station in das Ausland wieder zurückkehren, ist bei der Räck- 
vergütung auf das Aversum das tarlfmäßige Ein= und Durchgangs-Geld zugleich auf dle 
Hin= und Herreise, und also, wenn jene 1o Stunden beträgt, auf 20% Stunden anzurechnen. 
Auch sind künftig die Ausländer, nur wenn sle am nemllchen, nicht aber, wenn sie am 
genen Tag bei der Einteitts-Grenz-Zollstätte zurückkehren, von dem Ausgangs-Geld 
efreit. · « 
1V.DleExtkaposten,mIchehlsbekvoneInlgm Einbringern in Hinsicht auf die Be- 
freiung vom Ein, und Durchgangs-Geld, mit den Königl. Post-Wägen verwechselt wur- 
den, sind dleser Abgabe gleich andern Kutschen und Cpaisen unterworfen. 
V. Das gegenwärtig noch an einige Communen zu errichtende Weggeld darf nicht, 
wie es bisher lrrigerwelse von einlgen Einbringern gescheben ist, von dem schuldigen Ein- 
und Durchgangs-Geld der Reisenden bei Berechnung desselben in Abzug gebracht werden. 
VI. Fär- Chausseegeld-Patente ist künfelg r kr. dem Stäck nach zu erbeben. Von 
dieser Gebühr bleiben 3 hlr. zum Ersatz des Aufwands für Papier und Druckkosten in der 
Kasse, die übrigen 3 hlr. aber werden dem Ober-Acciser zur Belohnung für die Ausferti- 
gung der Patente, unter der Bedingung überlassen, dlefelbe auf elgene Kosten mit ihrem 
Amts-Slegel zu stempeln. · ’"· « 
VII. Faͤr die durch Nachlaͤßigkeit: verlorne Formularien der Ein= und Ausgangs- 
Scheine, haben die Einbringer 5 kr. dem Stäck nach als Strafe der Kasse zu ersehen. 
E ist ihnen jedoch erlaubt, mlt jedem noch vorhandenen, wenn glelich durch Zufall un- 
brauchbar gewordenen Exemplar zu liquldiren; auch sind känftig die Ein= und Durchgangs- 
Scheine ebense, wie die Ausgangs-Scheine, zur Controle an die Accise-Rechnungs-Kammer 
einzusenden. Die Khulgl. Ober-Camergl= Ober-Zoll- und Ober-Accise-Beamte, haben ü#ch
	        
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