Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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nach  eingezogen;  diejensgen  keltern=  und  Bauern-Wöägen  bingegen,  welche  nur  auf  kürzere
Relsen  zuwellen  mit  Sitzen  und  einer  Bedeckung  von  Leinwand  versehen  zu  werden  pflegen,
  unter  das  gemeine  Fuhrwerk  gexechnet;  die  elgentlichen  Berner-Wägen  ohne  Bedeckung
  und  hängende  Site  aber,  als  eine  Mittelgattung  dergestalt  behandelt  werden  sollen,
daß  von  jedem  daran  gespannten  Pferde  ein  Ausgangs-Geld  von  #4  kr.,  und  ein  Ein=  und
Durchgangs-Aversum  von  #  fl.  40  kr.,  oder  bei  einem  Weg  von  weniger  als  5  Stunden
3  kr.  per  Stunde  eingezogen  werden.

III.  Sowohl  diejenigen  Fuhrleute,  die  immer  die  gleiche  Reise  bis  zu  einem  bestimmten
Ablade-Plotz,  oder  einer  bestimmten  Austritt-Station  zuräcklegen,  als  diejenigen  relsende
Innländer,  dle  als  solche  dem  Grenzzoller  vorhin  bekannt  sund,  oder  über  diese  Eigenschaft,  so
wie  über  ihren  Wohnort  durch  ihren  Paß  oder  sonst  auf  eine  gesetzliche  Art  sich  auszuweisen
vermögen,  haben,  da  ihre  Straßenbau-Abgaben-Schuldigkelt  sich  zum  voraus  genau  berechnen
  läßt,  käünftig,  statt  des  Aversums,  nur  das  tarifmäßige  Ein=  und  Durchgangsgeld,  nach
Stunden  zu  bezahlen.  Es  wird  aber  den  Elnbringern  hlebel  die  genaueste  Aufsicht,  um
falsche  Angaben  und  andere  Umerschleife  zu  verhüten,  eingeschärft.

III.  Denjenlgen  Ausländern,  welche  mit  gemelnem  Führwerk  in  das  Königreich  reisen,
  und  durch  die  Eintritts-Station  in  das  Ausland  wieder  zurückkehren,  ist  bei  der  Räckvergütung
  auf  das  Aversum  das  tarlfmäßige  Ein=  und  Durchgangs-Geld  zugleich  auf  dle
Hin=  und  Herreise,  und  also,  wenn  jene  1o  Stunden  beträgt,  auf  20%  Stunden  anzurechnen.
Auch  sind  künftig  die  Ausländer,  nur  wenn  sle  am  nemllchen,  nicht  aber,  wenn  sie  am
genen  Tag  bei  der  Einteitts-Grenz-Zollstätte  zurückkehren,  von  dem  Ausgangs-Geld

efreit.  ·  «

1V.DleExtkaposten,mIchehlsbekvoneInlgm  Einbringern  in  Hinsicht  auf  die  Befreiung
  vom  Ein,  und  Durchgangs-Geld,  mit  den  Königl.  Post-Wägen  verwechselt  wurden,
  sind  dleser  Abgabe  gleich  andern  Kutschen  und  Cpaisen  unterworfen.

V.  Das  gegenwärtig  noch  an  einige  Communen  zu  errichtende  Weggeld  darf  nicht,
wie  es  bisher  lrrigerwelse  von  einlgen  Einbringern  gescheben  ist,  von  dem  schuldigen  Einund
  Durchgangs-Geld  der  Reisenden  bei  Berechnung  desselben  in  Abzug  gebracht  werden.

VI.  Fär-  Chausseegeld-Patente  ist  künfelg  r  kr.  dem  Stäck  nach  zu  erbeben.  Von
dieser  Gebühr  bleiben  3  hlr.  zum  Ersatz  des  Aufwands  für  Papier  und  Druckkosten  in  der
Kasse,  die  übrigen  3  hlr.  aber  werden  dem  Ober-Acciser  zur  Belohnung  für  die  Ausfertigung
  der  Patente,  unter  der  Bedingung  überlassen,  dlefelbe  auf  elgene  Kosten  mit  ihrem
Amts-Slegel  zu  stempeln.  ·  ’"·  «

VII.  Faͤr  die  durch  Nachlaͤßigkeit:  verlorne  Formularien  der  Ein=  und  Ausgangs-Scheine,
  haben  die  Einbringer  5  kr.  dem  Stäck  nach  als  Strafe  der  Kasse  zu  ersehen.
E  ist  ihnen  jedoch  erlaubt,  mlt  jedem  noch  vorhandenen,  wenn  glelich  durch  Zufall  unbrauchbar
  gewordenen  Exemplar  zu  liquldiren;  auch  sind  känftig  die  Ein=  und  Durchgangs-Scheine
  ebense,  wie  die  Ausgangs-Scheine,  zur  Controle  an  die  Accise-Rechnungs-Kammer
einzusenden.  Die  Khulgl.  Ober-Camergl=  Ober-Zoll-  und  Ober-Accise-Beamte,  haben  ü#ch