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den. In Städten soll der Regel nach ein Buͤrgermelster, in Doͤrfern der Schulihelß,
Hräses des Untergengs-Gerichts sepnn. Die Mitglieder desselben aber werden aus dem
Maglstrate, und durch denselben bestellt. Sind in dessen Mitte keine oder nicht genugsam
Kunst= und Bauversiändige vorhanden, so werden gemelne solche Kenntnisse besitzende Bür-
ger statt der Magistrats-Glieder dazu genommen. In Dörfern jedoch, wo Feldsachen der
Hauptgegenstand der Thätigkeit des Untergangs-Gerlchts snd, mogen in Baust’eitigkeiten
die Untergangsrichter den oder die für dergleichen Fälle im Voraus durch das Oberamt für
allemal zu bestimmenden Bauverständigen um ihr Gutachten befragen Abtnar dieser Ge-
richte ist in Städten der Stadt= und Amteschrelber, in Dörfern der Gerichtsschreiber, oder
wenn ein solcher nicht vorhanden wäre, der Tauglichste unter den Richtern.
F. 3. Die Ober-Untergänge zu Stuttgart und Tübingen find aufgehoben. Sollte
aus einem binreichenden Recusations-Grunde gegen den in der Sache zuständigen Unter-
gang eine Remisston ubthig werden, so wird letztere von dem betreffenden Provinelal-Justiz-
Cellegium nach der bei Remisstonen überhaupt hergebrachten Form angeordnet. Die Ap-
pellation gegen die Aussprüche der Remissions-Untergänge geht an das Oberamts-Gericht
der gelegenen Sache, wofern nicht die Recusationsgründe sich auch auf dieses bezlehen; im
letztern Falle geht die Appellation an das Oberamts-Gericht des Remissions-Untergangs.
F. 4. Diese Untergangs-Gerichte erkennen In erster Instanz ausschlleßlich über alle
Streinigkeiten, welche durch das Nebeneinanderliegen von Gebéuden und Feldgätern, oder
die wechselsellige Beziehung derselben in Hinsicht auf ihre Benugzung entstehen, die Klage
mag das Eigenrhum oder eine Dienstbarkeit betreffen, besonders auch über Grenzstreltigkei=
ken, es mag ferner der eine der strelrenden Theile die Gemeinde, oder beide Privatperso-
nen seyn; insofern nur der Streit privatrechtliche Verhältnisse hetriff:, nicht ohne Augen-
schein auf dem Dloatze entschleden werden kaun, und eine summarische Behondlung zuläßt
oder erfordert. Vermag öbrigens der eine oder der andere streltende Theil darzuthun, daß
die ganze Entscheldung des Falls vorzüglich auf einer schwlerigen Rechtsfrage beruhe, so
mag derselbe desbalb an das betreffende Oberamts-Gericht provociren, welches hlerüber zu
erkennen hat, und wenn der Gegenstand wlrklich von solcher Beschaffenhelt erfunden wird,
sofort in der Hauptsache alleln competent seyn foll.
9. 6. Die Art des gerichtlichen Verfahrens bes den Untergangs-Gerichten bleibt un-
verändert. Sie muß den Regeln des summarischen Processes angemessen seyn, und alle
wesentliche Theile des ProceßVerfabrens müssen hier genau beobachtet werden. Besenders
ist für dle Richtigkelt und Genaulgkeit des Protokolls alle Sorge zu tragen, und jedesmal
in dasselbe deutlich elnzutragen, worüber unter den Parthieen gestritten wird, welche Gründe
von belden Seiten angeführt werden, und worin dle Entscheidungsgründe des Gerichts be-
stehen; auch, so oft es zur klaren Einsicht des Falles erforderlich ist, wenigstens ein roher
Hand-Riß dem Drotekolle beizulegen.
g. 6. Von den Dorf- und Stadt-Untergangsgerichten geht die Appellation unter
Besbachtung der allgemeinen Appellorions-Formalien an die Oberamts Gerichte.
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