Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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gidse Aberglanbe genährt, und oͤfters zu groben Ausbruͤchen von Unsittlichkelt Anlaß ge- 
geben wird, für die Zukunft gänzlich abzustellen. 
Den Khunigl. Landvogtelämtern wird daher hiemit aufgetragen, dlese allerhbchste Wil- 
lensmeinung sowohl ln den ihnen untergebenen Landoogtelbezirken allgemeln bekaant zu 
machen, als auch die benachbarten auswärtigen Stellen, in deren Amtobezirk dergleichen 
Wallfahrts -Orte sich besinden, oder durch deren Distrikte das Auslaufen auf entferntere 
Wallfahrts-Orte bleher stalt gefunden hat, Hievon zu benachrichiigen. . 
Auch haben dieselbe sämtliche ihnen untergeordneten Oberbeamte gemessenst anzuwel- 
sen, keinem lbrer Amtsuntergebenen zu einer Wallfahrt ins Ausland, unter weschem 
Worwand es auch sey, einen Paß zu ertheilen, und bei jedem Verdacht, daß der Rei- 
sende die Erlaubniß zu einer solchen Wallfahrt mißbrauchen dü-fte, die Ausstellung des 
Passes so lange zu versagen, bie der Reisende sich über einen andern erlaubten Reisezweck 
binlänglich ausgewiesen haben wird. Stuttgart, den #7. Okt. 811. 
Kdalgl. Ministerium des Innern. 
Die Personal-Freiheit der in den Civil-Stand zurückiretenden militairischen Oberärzte betr. 
Da Se. Königl. Majestät allergnädigst befehlen haben, daß die milltalrischen 
Oberärzte, wonn sie in den Cioll-Stand zurücktreten, unbedingt die Dersonal-Freihei# 
erhalten sollen; so wird solches zur allgemelnen Nachachtung bekannt gemacht. Stuttgart, 
den 3o. Okl. 8.. Kön. Ministerium des Innern. 
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Allerhochste Verordnung, die Kleidung der 
evangelischen Geistlichkeit im Königreiche betr., vom 29. Okt. 1871. 
Se. Könlal. Maj. baben sich bewogen gefunden, in Absicht der Kleldung der 
evangelischen Geistlichkeit im Kdnigreiche Felgendes zu verordnen: 
Sämtliche Geistliche dieser Confesslon ohne Unterschied, nebst den Candidaten, sollen 
bel kirchlichen Verrichtungen und bei feierlichen Gelegenheiten den blsher eingefübrten 
Kirchen Rock, jedoch mie elnem stehenden Kragen, und auf der Brust, statt der Haften, 
mit Knudpfen tragen. 
Nur den Feldpredigern ist, wenn sie mit den Truppen ins Fekd zlehen, das Tragen 
kurzer Mäntel gestatiet. 
Der Ueberschlag, welcher belbehalten wird, foll etwas länger seyn, als bieber. 
Dle Prälaten, so wie der Hofkaplan, tragen den Kirchenrock von Selde; dle übri- 
gen Geistlichen von Wolle. 
Zu dieser Kleldung wird ein Barret ?), und zwar von den Prälaten und dem Hof- 
kaplan von Sammt, von den übrigen Geistlichen aber von Fllz getragen. Die Haare 
  
0) Eine Abbildung dieses Barrets wird den Prälaten und Dekanen zugesender werden-
	        
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