Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Transport  ...  ..  36,946,890  Thlr.

5)  zur  Entschädigung  der  Verwaltungen  der  im  Reichsgebiete

  belegenen  Staats-  und  Privateisenbahnen,  sowie

  der  fremdländischen,  dem  Verein  der  Deutschen

Eisenbahnen  angehörigen  Eisenbahnverwaltungen  für

die  regulativwidrige  Benutzung  ihrer  Wagen  zu

Kriegszwecken  innerhalb  Deutschlands  in  dem  Zeitraume

  vom  20.  Juli  1870  bis  zum  1.  Mai  1871.  600,000

6)  für  die  dutch  die  Benutzung  der  französischen  Eisenbahnen
  beim  Abzuge  der  deutschen  Truppen  aus
Frankreich  entstandenen  gemeinsamen  Fuhr-  und

Transportkosten  ...  ...  ...  1,833/000
7)  zur  vollständigen  Einrichtung  der  Artilleriewerkstatt  in
Straßburg  für  die  Jahre  1873  und  1874  ..  300,000

8)  für  die  Kosten,  welche  durch  die  Bewilligung  von
Zulagen,  beziehungsweise  extraordinären  Kompetenzen
an  die  in  Elsaß-Lothringen  dislozirten  Kommandobehörden,
  Administrationen  und  Truppentheile  für  das  Jahr
1873  erwachen  1,450,023

9)  zur  Deckung  der  von  der  Reichs-Hauptkasse  vom  Jahre
1872  ab  für  gemeinsame  Kriegszwecke  bestrittenen
Kosten  ..  171,294

zusammen  41,301,207  Thlr.
zur  Verfügung  gestellt.

Der  unter  Nr.  3  ausgeworfene  Fonds  von  8  Millionen  Thalern  ist  bis
zur  gesetzlichen  Verfügung  darüber  nach  den  Bestimmungen  im  Artikel  III.  des
Gesetzes,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen
  Festungen,  vom  30.  Mai  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl  S.  123)  zinsbar  anzulegen
  und  zu  verwalten.  Die  Zinsen  wachsen  dem  Fonds  für  den  Bau  des
Reichstagsgebäudes  zu.  «

Die  Verwendung  des  unter  Nr.  8  ausgeworfenen  Betrages  erfolgt  nach
Maßgabe  der  Anlage.  Die  den  Offizieren  und  servisberechtigten  Militärbeamten
durch  Gesetz  vom  30.  Juni  1873  gewährten  Wohnungsgeldzuschüsse  kommen  auf
die  unter  I.  und  II.  der  Anlage  gewährten  Zulagen  in  Anrechnung  und  sind  hier
als  Ersparnisse  nachzuweisen.

§. 2.

Der  Restbestand  des  nach  Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872
einstweilen  reservirten  Theils  der  französischen  Kriegskosten-  Entschädigung  wird,
insoweit  über  denselben  nicht  durch  besondere  Reichsgesetze  verfügt  worden  ist,
zwischen  dem  vormaligen  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden
und  Südhessen  nach  dem  im  Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  festgestellten
  Maßstabe  vertheilt.