Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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gidse  Aberglanbe  genährt,  und  oͤfters  zu  groben  Ausbruͤchen  von  Unsittlichkelt  Anlaß  gegeben
  wird,  für  die  Zukunft  gänzlich  abzustellen.

Den  Khunigl.  Landvogtelämtern  wird  daher  hiemit  aufgetragen,  dlese  allerhbchste  Willensmeinung
  sowohl  ln  den  ihnen  untergebenen  Landoogtelbezirken  allgemeln  bekaant  zu
machen,  als  auch  die  benachbarten  auswärtigen  Stellen,  in  deren  Amtobezirk  dergleichen
Wallfahrts  -Orte  sich  besinden,  oder  durch  deren  Distrikte  das  Auslaufen  auf  entferntere
Wallfahrts-Orte  bleher  stalt  gefunden  hat,  Hievon  zu  benachrichiigen.  .

Auch  haben  dieselbe  sämtliche  ihnen  untergeordneten  Oberbeamte  gemessenst  anzuwelsen,
  keinem  lbrer  Amtsuntergebenen  zu  einer  Wallfahrt  ins  Ausland,  unter  weschem
Worwand  es  auch  sey,  einen  Paß  zu  ertheilen,  und  bei  jedem  Verdacht,  daß  der  Reisende
  die  Erlaubniß  zu  einer  solchen  Wallfahrt  mißbrauchen  dü-fte,  die  Ausstellung  des
Passes  so  lange  zu  versagen,  bie  der  Reisende  sich  über  einen  andern  erlaubten  Reisezweck
binlänglich  ausgewiesen  haben  wird.  Stuttgart,  den  #7.  Okt.  811.

Kdalgl.  Ministerium  des  Innern.

Die  Personal-Freiheit  der  in  den  Civil-Stand  zurückiretenden  militairischen  Oberärzte  betr.

Da  Se.  Königl.  Majestät  allergnädigst  befehlen  haben,  daß  die  milltalrischen
Oberärzte,  wonn  sie  in  den  Cioll-Stand  zurücktreten,  unbedingt  die  Dersonal-Freihei#
erhalten  sollen;  so  wird  solches  zur  allgemelnen  Nachachtung  bekannt  gemacht.  Stuttgart,
den  3o.  Okl.  8..  Kön.  Ministerium  des  Innern.

Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten.  Allerhochste  Verordnung,  die  Kleidung  der
evangelischen  Geistlichkeit  im  Königreiche  betr.,  vom  29.  Okt.  1871.

Se.  Könlal.  Maj.  baben  sich  bewogen  gefunden,  in  Absicht  der  Kleldung  der
evangelischen  Geistlichkeit  im  Kdnigreiche  Felgendes  zu  verordnen:

Sämtliche  Geistliche  dieser  Confesslon  ohne  Unterschied,  nebst  den  Candidaten,  sollen
bel  kirchlichen  Verrichtungen  und  bei  feierlichen  Gelegenheiten  den  blsher  eingefübrten
Kirchen  Rock,  jedoch  mie  elnem  stehenden  Kragen,  und  auf  der  Brust,  statt  der  Haften,
mit  Knudpfen  tragen.

Nur  den  Feldpredigern  ist,  wenn  sie  mit  den  Truppen  ins  Fekd  zlehen,  das  Tragen
kurzer  Mäntel  gestatiet.

Der  Ueberschlag,  welcher  belbehalten  wird,  foll  etwas  länger  seyn,  als  bieber.

Dle  Prälaten,  so  wie  der  Hofkaplan,  tragen  den  Kirchenrock  von  Selde;  dle  übrigen
  Geistlichen  von  Wolle.

Zu  dieser  Kleldung  wird  ein  Barret  ?),  und  zwar  von  den  Prälaten  und  dem  Hofkaplan
  von  Sammt,  von  den  übrigen  Geistlichen  aber  von  Fllz  getragen.  Die  Haare

 

0)  Eine  Abbildung  dieses  Barrets  wird  den  Prälaten  und  Dekanen  zugesender  werden-