Nro. 20. 1812. 59
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 9. Mai.
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Erläuterung der Königl. Verordnung, d. d. 22. Apr. 13o8. Meeliche Fidei-Commisse betr.
d. d. 26. Apr. 1812.
Se. Khnigl. Maj. baben Sich durch verschiedene bei Allerh##chstdenselben einge-
kommene Beschwerden und Anfragen überzeugen müssen, daß der Kdnigl. Verordnung
vom ::. Aprll 1806. von mehreren Stellen nicht dlejenige Ausdehnung gegeben werde;,
welche der auf die Aufbebung aller Fidei-Commisse gerichteten, und dem Gesetze zum
Grunde llegenden allerhbchsten Absicht entspricht, als noch welcher insbesondere auch sämt-
lich ältere Fidel = Commisse, welche einen gegen die nach der gewbhnlichen Erbfolge gleich
oder näher Anstehenden begünstigen, eder welche dem welblichen Geschlechte ulcht gleiche
Erbfolge mit dem mönnlichen gestatten, aufgehoben seyn sollen.
Um daher alle Zwelfel und Anstände für die Zukunft zu beseitigen, und den Voll-
zug dieses Gesetzes nach seinem ganzen Umfenge zu sichern, wollen Se. Kdnigl. Maje-
stät mittelst dieser jenes Gesetz erläuternden Normal-Werordnung bestlmmt haben, daß
durch solches allgemeln alle adeliche Fldei-Commlsse, ste rühren vom ehemals unmittel-
baren oder mittelbaren Adel her, sle beruhen auf Femilien-Herkommen oder auf Dispo-
sition der Verwandten in aufsteigender oder Seiten= binle aufgehoben seyn sollen; als
welches hieduach zur Nachricht und Nachachtung dffentlich bekanm gemacht wlrd.
Decret. Stuttg. im Kdnigl. Staats-Ministerium, den 36. Acrll 1812.
Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. propr.
Die Trauung von Ausländern und Vaganten Jüdischer Religion im Kbnigreich betreff.
d. d. 4. Mai 1812.
Da Se. Khnlel. Moj. zu verordnen gnädigst geruhr haben, daß dle General-
Verordnung vom à9. Okt. 1807. (Staats= und Reglerungs-Blatt Nr. 99. 180y7.) weo-