Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 22. 1 8 1 2. 109. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 353. Mai. 
  
Den Stempel der Reisepässe für Vasallen und andere zum Honoratiorenstand gehörige Personen 
· betreffend. 
Nach der allerhbchsten Bestimmung sollen dle, fuͤr Vasallen, und andere zum Hono- 
ratiorenstand aebbrige Personen, auszufertigende Reisepässe, mit dem Guldenstempel ver- 
sehen seyn. Gleichwebl dat sich schen mehrmabls der Fall erelgnet, daß von verschle- 
denen Oberamtestellen in derglelchen Vorfallenhelten ein 12 kr. Stempel gebraucht wurde, 
und sich damit entschulolgt werden wollte, daß der verschelftsmäßige Guldenstempel nicht 
zu haben gewesen wäre. 
Da nun aber, sowohl bel dem Königl. Stempelamte dahler, als bei den, den 
S:mpelverschluß besorgenden Khnigl. Cemeralbecamtungen, beständig auch die Relse- 
Mas--For mularten mit dem Gualdenstempel ebensewohl, wie die im geringern Stem- 
pelbetrag zu haben sied, und von den Khnigl. Oberämtern zum Gebrauch abverlangt 
werden kbnen; so erwartet man für die F.elge eine genaue Nachlebung der, über diese 
Angelegenheit vorliegenden allerbbchsten Anordnung um sogewisser, als man im entge- 
gengesetzten Foll dle sich künftig gegen dleselbe verfehlenden Oberamtsstellen in dle gesetz- 
liche Stempelstrafe zu verfällen, sich verpflichtet sehen würde. 
Stuttgart, den 15. Mal 10117. 
Kdnigl. Pelizel-Ministerlum.
	        
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