Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Kostens-Regulativ für die Bevölkerungs-Listen. 
Wegen der großen Verschledenheit, welche bisher bel Anrechnung der Kesten für dle 
Beoblkerungs-L#sten vorgewaltet hat, und da durch die Einfährung der Familien-Reglster 
die Verfertigung dleser Listen sehr erleichtert worden ist, hat man für zweckmäßle erachtet, 
folgendes allgemeine Kostens-Regulatio festzusetzen: 
1) Dle Geistlichen dürfen je auf 5o6% Seelen 1 Tag anrechnen, wofüär eln Taggeld 
von 45 kr einem Stadtpfarrer, und von 30 kr. einem Dorfspfarrer oder Helfer 
passtrt. Auch die in Ddrfern oder. Klbstern, wo ehmals ein Oberamtssstz war, be- 
findlichen Pfarrer dürfen, wenn fle schon zur Zeit der vorlgen Verfassung daselbst 
an estellt waren, für ihre Person die Tagsgebühren eines Stadtpfarrers anrechnen; 
bingegen ist kein Unterschled zolschen Pfarrorten und Filiallen, auch findet wegen 
der Filtallen kelne Relsekostensanrechnung statt. 
2) Die erweilsliche Auslage für gedruckte Tabellen und Schreibmaterlelien wird be- 
sonders vergültet. 
3) Den Stadt-Amts= und Gerichtsschreibern, Amtleuten und Schulthelßen passiet 
für die Natlzen, welche ste den Geistlichen von den herein = und binausgejogenen 
Personen, von den Gewerben, und derglelchen zu geben haben, die Belohnung 
auf 1, hchstens auf 1 Tag. 
4) Die Beriehung von Urkunds-Personen zur Verfertlgung der Beoblkerungs-Listen 
ist künftig, als unnbthlg, zu unterlassen. 
Stuttgart, den 2o Mal 1617. 
Sectlon der Tommun-Verwaltung. 
  
Se. Königl. Majest. paben allergnädlast geruht, vermög ellerhbchsten Reseripts 
vom 10. Mai 
den bisberigen Landvogt am Bodensee, Kammerherrn von Hornstein, von der 
Stelle als Landvogt zu entlassen, und 
den bleherigen Landvogt am Kocher, Staatsrath von Schmitz-Grollenburg, auf 
die Landvogtei am Bodensee zu versetzen, ferner 
an die Stelle des kasstrten und zur Festungsstrafe condemnirten Oberamtmanns, Re- 
glerungsraths Hartmann, von Ellwangen, den ersten General-Sekretär des Kdnigl. 
Midsteriums des Innern, Reglerungsrath Groß, zum Obcramtmann zu Ellwangen zu 
ernennen.
	        
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