Kostens-Regulativ für die Bevölkerungs-Listen.
Wegen der großen Verschledenheit, welche bisher bel Anrechnung der Kesten für dle
Beoblkerungs-L#sten vorgewaltet hat, und da durch die Einfährung der Familien-Reglster
die Verfertigung dleser Listen sehr erleichtert worden ist, hat man für zweckmäßle erachtet,
folgendes allgemeine Kostens-Regulatio festzusetzen:
1) Dle Geistlichen dürfen je auf 5o6% Seelen 1 Tag anrechnen, wofüär eln Taggeld
von 45 kr einem Stadtpfarrer, und von 30 kr. einem Dorfspfarrer oder Helfer
passtrt. Auch die in Ddrfern oder. Klbstern, wo ehmals ein Oberamtssstz war, be-
findlichen Pfarrer dürfen, wenn fle schon zur Zeit der vorlgen Verfassung daselbst
an estellt waren, für ihre Person die Tagsgebühren eines Stadtpfarrers anrechnen;
bingegen ist kein Unterschled zolschen Pfarrorten und Filiallen, auch findet wegen
der Filtallen kelne Relsekostensanrechnung statt.
2) Die erweilsliche Auslage für gedruckte Tabellen und Schreibmaterlelien wird be-
sonders vergültet.
3) Den Stadt-Amts= und Gerichtsschreibern, Amtleuten und Schulthelßen passiet
für die Natlzen, welche ste den Geistlichen von den herein = und binausgejogenen
Personen, von den Gewerben, und derglelchen zu geben haben, die Belohnung
auf 1, hchstens auf 1 Tag.
4) Die Beriehung von Urkunds-Personen zur Verfertlgung der Beoblkerungs-Listen
ist künftig, als unnbthlg, zu unterlassen.
Stuttgart, den 2o Mal 1617.
Sectlon der Tommun-Verwaltung.
Se. Königl. Majest. paben allergnädlast geruht, vermög ellerhbchsten Reseripts
vom 10. Mai
den bisberigen Landvogt am Bodensee, Kammerherrn von Hornstein, von der
Stelle als Landvogt zu entlassen, und
den bleherigen Landvogt am Kocher, Staatsrath von Schmitz-Grollenburg, auf
die Landvogtei am Bodensee zu versetzen, ferner
an die Stelle des kasstrten und zur Festungsstrafe condemnirten Oberamtmanns, Re-
glerungsraths Hartmann, von Ellwangen, den ersten General-Sekretär des Kdnigl.
Midsteriums des Innern, Reglerungsrath Groß, zum Obcramtmann zu Ellwangen zu
ernennen.