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K 6. I.) Als Amts= Corporations-Rechner.
In der Slgenschaft eines Amts-Corporatlens-Rechners ist er dem Oberamt
und der Amtsversammlung untergeben.
A.) Seine Pflichten, im Amsebung
7) der Verwaltung des Vermögens von Stad:= mid Amt-
Er hat das Vermbgen des gesammten Amts, folches bestebe in Gebäuden, sonsligen
Realleäten, Capstallen, oder Fahralß, oßichtmößig 1 verwalten, und die der Amts-
pflege aufliegenden Lasten mit Räksichtnahme auf mögllchste Sparsamkekt abjutragen.
é. 7. 2) der Amtsschadens-Projecte.
I#m#kiegtob, das jäbrliche Ameschadens-rojekt zu entwerfen, solches der Amts-
versammlung, um das MRböe#hlige hierauf zu beschliessen, vorzulegen, und fär dessen alsbak-
dige Uebergabe an den Rechnunge= Revisor zu sorgen, der es mit seinen Bemerkungen
dem Oberam zur weitern Beförderung an die Section der Commun-Werwaltung zuzuftel-
len hat.
é. 8. 3) der Amtsvergleichungen.
Nicht minder hat er daran zu seyn, daß die von den einzelnen Gemesaden gekragene
Lasten und Kosten, welche nach den bestehenden Gesetzen das gesammte Amt angehen,
worunter insbesondere Conseriptions-Quartier-Vorspanns-Kosten rc. gehören, von Selte
der Stadt= und Amtesschreiberel alle Jahre verzeichnet werden, und hierüber elne körmliche
Amtsvergleichung zu Staeke komme.
Wöürde seine on den Stadt= und Amteschreiber deßbalb ergebende Erknerung frucht-
los seyn; so har er dem Oberamt hieven dle Anjekde zu mochen, und wofern auch dieses
keine nachdräkliche Anordnung deßdalb uäáfe, der Sertlon der Commun-Verwaltung.
einen Bericht hlerüber zu erstatten.
Auf glelche Welse hat er, wenn die Umlegung des Amtsschabens utcht zu rechter
Zelt geschlebet, zu verfahren.
K9. 4) des Einzüss ver Amtsschadens= und Amtsvergleichungs-Gelder.
Den umgelegten Amtsschaden und die Amtsvergleichungskosten hat er von den Bur-
germelstern einzuzlehen, und damit dle elnzelnen Prätendenten sowohl, als der Credie vom
Stadt und Amt auftecht erhalten werden, sell er kelne Ausstände aufkommen lassen.
. 20. 5) der Genêd'armerie.
In Gemäßheit der Inskruktlon für die Kinigl. Gensd'armerle (Staats = urd Reg-
DPlatt von 18:1. Nr. 36.) ist dle öbnung der Gensd'armen, samt dem Brodgeid, nach-
der in #h. o. dleser J struktlon enthaltenen Bestimmung, jedem Gensd'arme ndchentlich
auf Rechnung mit der General-Kriegskasse, aus der Amteffletzlsse desjenlgen Oberamts,
in welchem dleser selne Statlon hat, gegen eine von dem vorgesizten Offizler zu unter-
leichnende Anweilsung aus zubezahlen. Die Bezahlung des kleinen Montlrungsgeldes und
der Ertragelder geschlebet halbjährig, auf den Mai, und Nev. jeden Jahrs.
Was in der Zoischenzelt an Reporaturen vorfällt, kann auf die Vorlegung der vo#n
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