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lung, oder Amtsdeputatlon, oder auch der böheren Behdrde geelgneten Sache elnsel-
tig dem Amtspsteger Befehle oder Decrete auf die Kasse erbelllen: so bat er dage-
gen elne bescheidene Vorstellung zuerst bel dem Oberamt selbst einzulegen, wenn
le aber fruchtlos bllebe, die Anzeige hlevon bel der Sectlon der Commun-Verwal=
tung zu machen. ·
K. 13. III.) Pflichten in seiner doppclten Eigenschaft.
1) Führung eines Rapiats und Journals.
In selner doppelten Elgenschaft, als Distrikrs -Steuer-Elabringer, und als Amts-
Corporatlons = Rechner hat er ein Raplat (Manual) in welchem sowohl die Steuren,
als dle Amtsschadensgelder, so wie dle aus dem elgenen Vermdgen des Amts fllessenden
Einkünfte, nebst den Ausgaben, unter die betreffenden, mit der Rechnung correspondlren-
den Rubriken, desglelchen ein Journal (Tagbuch) in welches selne baare Elnnahmen und
Ausgaben nach der Zeltordnung elngeschrieben werden, zu führen;
) eines Steuer-Einzugs-Registers.
Auch hat er ein besonderes Steuer-Einzugs-Register oder Abrechnungs-Buch zu hal-
Sten, und in folches die Seenren und Amtsschäden nebst Ausständen in der Maße einzu-
tragen, daß soglelch ersehen werden kann, was jeder Amtsort an Steuren, Amtsschaden
n kurltnden schuldig ist, und was er an dem elnen oder dem andern nach und nach
egzablt hat. .
Auf gleiche Weise hat er den Bürgermesstern die gelelsteten Lleferungen In dle von
dlesen zu haltenden besondern kleferungs-Scheine, unter namentlicher, Bemerkung des Mo-
natstags, einzuschrelben, sodann am Ende des Jahrs elne vollständlge, Abrechnung mit
demselben zu entwerfen, bleoon eln doppeltes Exemplar zu ferilgen, jedes ulcht nur selbst
in unterschrelben, sondern auch durch den Burgermelster unterzeichnen zu lossen, sofort dos
elne Exemplar dlesem zur Belegung selner Rechnung selbst zuzustellen, das andere aber
für sich zu behalten.
K 24. 3) Vorlegung seiner Rechnungsbücher. "„
Nach der Commun-Ordnung pag. 182. H. 8. und. pag. 185. yF. 13. pat er alle Vler-
teljabre sein Rapiat und Journal, nebst einem summarlschen Auszug selner Elnnahmen
und Ausgaben, und dem in der Kasse vorrälhlgen Gelde dem Oberamt vorzulegen.
& 15. 4) Rechnungs-Stellung, »
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dlelch nach dem Ablauf des Termins, jedech nur einfach zu stellen, oder auf seine Kosten
stellen zu lassen, und dem Revisor zur Drobe zu übergeben.
In Hinsicht auf das formelle und materielle der Rechnungs-Posten hat er sich, bis
duf weitere Verordnung, nach der württembergischem Rechnungs-Instruktlon vom Jahr 714
insbesondere aber nach den näheren dlesfallsigen Bestimmunzen der Commun-Ordnung
vag. 188—188. s. 9—13. zu rlchten.