Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nrto. 26. #1 S. 1 2. 
Könisglich-Württembergisches 
Staats = und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 20. Juni. 
  
Königl. Verorbnung, die sogenannten Windbüchsen betr. 
Da. Se. Kalgl. Majest. mittelst. allerhöchster Refolution vom 2y. dies allergnädigst 
In befeblen geruht baben, dag im ganzen Kbnigrelche kelne sogenannte Windbüchsen für. 
dle Felgezelt mehr verfertigt, und zum Kauf ausgeboten, und die die allerhöchste Verord= 
mung üÜbertretende Büchsenmacher mit einer Strafe von Elnhundert Reichsthaler belegt“ 
die berelts im Kbnigreich vorhandenen Windbüchsen aber von den Beslzern derselben an 
dle- Königl. Oberforstmeister abgegeben werden sollen, welche selbige welters an das Kbuigk. 
Oberst. Jägermeisteramt, böablefera baben, damlt der gefährliche Gebrauch verselben durch- 
ous verhindert wird; so wird dieses hlemit bffentlich bekannt gemacht, die inländischen 
Bächsenmocher für Strafe gewarnt, die Besleer dergleichen verbotenen Gewehre zur ge- 
nauesten Erfällung der allerhbchsten Anosdnung aufgefordert, sämtliche Khnigl. Landvogteien, 
Oberämter und Polizeistellen aber für den ungesäumten Vollzug verantwortlich erklärt. 
Stuttgart, am 18. Juni 1812. ; « - 
Apf«gllexhbchstAnmut-thatenBei-»Geme-KbnlgkxMai-Mk 
Kbuiqi.Ministeklend.eg.-Jnttrtt«undsderQollzeh - 
Königl-Normal-Vetorvnnng,dcnAufenthaltkassirketBrutwaben-. 
Se.Kbnlgl.Majest.babendurcholletbbchsteResolutlonvomu.dlesacsNot- 
mal-Verordnungfestzusetzengekubhdaßcllekasslkte Beamte, sowohl vom Insilz= als 
Cameralfach die Restdenzstävte Stuttgart und buduolgsburg plcht bewohnen, und solche 
euch nicht ohne Erlaubniß, welche nur immedlate von Allerhlchstdenenselben erthellt wer- 
den konn, besachen dürfen; welches biedurch öffentlich und zur schuldigen Nachachtung der 
bethelligten Indiolduen bekannt gemacht wird. Stuttgart, am 16. Juni :8.2. 
Auf Seiner Kdalgl. Majestät allerhi#hsten unmittelboren Befehl. 
Kbaigl. Poligel Mi#sterlum
	        
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