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Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 28. Januar,
Koöonigl. Normal-Verordnung, die Behandlung der Leichname derjenigen, welche sich wegen
" egangener Criminal-Verbrechen selbst entleiben, betr.
Se. Königl. Mej. haben als Normal-Gesetz gnädigst zu verordnen geruht, daß
in Zukunft, wenn ein eines Criminal-Verbrechens Angeklagter sich selbst entlelibt, der
Prezeß gegen ihn, durch dlese Selbst-Entlelbung, kelneswegs niedergeschlagen, oder ge-
bemmt, auch dergleichen Kbrper nie zur Sertlon abgegeben, sondern, falls der Justizgang
mehrere Tage erfordert, als das Cadaver aufbewahrt werden kann, letzteres an einen ab-
gelegenen Ort so lange verscharrt werde, bls die Sentenz erfolgt ist, und sofort an dem
keichnam vollzogen werden kann. Stuttgart, im Kdnigl. Staats-Ministerlum, den 2. Jan. 1317.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
Bekanntmachung der im Königreiche Württemberg bestebenden Vorschriften in Ansehung der Pässe
für fremde Reisende.
Da schon bfters der Fall eingetreten ist, daß fremde Relsende aus Unbekanntschaft
mit den Königl. Verordnungen in Betreff, der Reisepässe in Unannehmlichkelten gerathen,
und an Fortsetzung ihrer Reise gehindert worden sind, so sleht man sich veranlaßt, folgende
in dem Khnigreich Württemberg bestehende Vorschriften durch den Weg der dffentlichen
Blätter bekannt zu machen.
:) Jeder Auswärtige, welcher das Kknigreich betritt, um entweder nur durchzureisen,
oder wegen irgend eines gesetzlich erlaubten Zwecks sich darinn aufjuhalten, soll mit einem,
von der kompetenten Obrigkelt ausgestellten, Poß versehen seyn, der eine genaue Beschrei-
bung seiner Derson samt der Anzeige seines Standee und Gewerbs und der Richtung und
Absicht seiner Relse enthält.